Webinar-Abmahnwelle zieht durch Deutschland

Ein Aufschrei geistert durch die IT-Landschaft. Diverse Firmen berichten, das sie abgemahnt wurden, weil sie den Begriff „Webinar“ verwendet haben. Tatsächlich wurde die Marke „Webinar“ bereits 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 30316043 eingetragen. Der Rechteinhaber mahnt derzeit Webinar-Anbieter ab.

Anwaltstechnisch dürfte diese aber nach Rechtsauffassung von Fachexperten kaum haltbar sein, da hier mittlerweile eine Verwässerung des Markenbegriffs stattgefunden hat und der Begriff „Webinar“ zum allgemeinen und sprachüblichen Wortbegriff für einen Online-Workshop geworden ist (§ 49 II Nr. 1 MarkenG). So gilt umgangssprachlich der Begriff „Webinar“ als eine Zusammenfassung der Wörter „Web“ und „Seminar“. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 sind Begriffe vom Markenschutz ausgeschlossen, die im allgemeinen Sprachgebrauch zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind.

Somit wird der Begriff „Webinar“ rein beschreibend und nicht herkunfts- oder markenspezifisch verwendet. Auch wäre der Einwand der rechtserhaltenden Benutzung möglich, da die Marke seit 2003 nicht benutzt wurde und erst jetzt darauf ein Anspruch angemeldet wird.

Wer aber trotzdem einer Abmahnung aus dem Weg gehen will, sollte anderen Formulierungen wie Online-Seminar, Webschulung oder Online-Meeting verwenden.

Rein rechtlich – wer eine Abmahnung erhält, muss darauf reagieren, ansonsten kann der Markeninhaber weitere rechtliche Schritte einleiten.