Am 31. März 2021 endet die Fristverlängerung für die Nachrüstungen von Hard- und Software-Kassen mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE).
Nach der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) besteht seit 1. Januar 2020 die Pflicht, manipulationssichere Kassensysteme einzusetzen. Ende September 2020 lief eine Regelung aus, wonach eine fehlende TSE vom Finanzamt nicht beanstandet wird, die Fristverlängerung endet nun am 31. März 2021. Unternehmen, welche die Umsetzung nicht zeitnah schaffen müssen individuelle Anträge auf Fristverlängerung nach §148 der Abgabenordnung (AO) stellen.