Hinweisgeberschutzgesetz ist verkündet

Das Hinweisgeberschutzgesetz tritt in Deutschland zum 02. Juli 2023 in Kraft und dies hat auch Auswirkungen auf die Kommunen.

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) dient der Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie (kurz: WBRL). Es soll insbesondere natürliche Personen schützen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße gem. § 2 HinSchG erlangt haben und diese melden oder offenlegen möchten.

Mit der Einführung des Hinweisgeberschutzgesetzes ist ein Meldekanal vorzusehen. Für Unternehmen mit ab 250 Beschäftigen muss dies bis zum 02. Juli 2023 erfolgen, vor Unternehmen ab 50 Beschäftigten bis zum 17. Dezember 2023.

Das Hinweisgeberschutzgesetz regelt den umfassenden Schutz von Hinweisgebern, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer solchen einen Hinweis abgeben sowie derjenigen Personen, die Gegenstand einer Meldung oder die von einer Meldung betroffen sind.

Dabei sind folgende Einschränkungen definiert

  • Beschränkung auf den beruflichen Kontext
    Nach dem Hinweisgeberschutzgesetz sind nur solche Verstöße umfasst, die sich auf den Beschäftigungsgeber oder eine andere Stelle beziehen, mit der die hinweisgebende Person beruflich in Kontakt stand.

  • Bearbeitung anonymer Hinweise
    Das Gesetz sieht keine Pflicht vor, zwingend ausschließlich anonyme Meldungen zu ermöglichen. Dennoch soll die Meldestelle aber anonyme Hinweise, sofern diese eingehen, bearbeiten.

Bei Nichtumsetzung der Einrichtung einer internen Meldestelle kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000,00 Euro verhängt werden. Die Bußgeldandrohung bei einem Verstoß gegen die Pflicht zur Einrichtung oder den Betrieb einer internen Meldestelle ist erst ab dem 01. Dezember 2023 anzuwenden.