Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) informiert mit einem Rundschreiben über den aktuellen Stand des Gesetzgebungsverfahrens des Gesetzes zur Modernisierung des Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesens. Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf am 29. März 2023 beschlossen. Die Kabinettfassung des Gesetzentwurfs wurde als BR Drucksache 144/23 veröffentlicht und dem Bundesrat zugeleitet.
Der vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzentwurf zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens umfasst nur noch Änderungen im Passgesetz, im Personalausweisgesetz, im eID-Karte-Gesetz, im Aufenthaltsgesetz und im Beurkundungsgesetz.
Das Gesetz enthalt einige wesentlichen Änderungen im Meldewesen:
- Schaffung einer Übergangsvorschrift für die Gültigkeit von Kinderreisepässen, da dieses Dokument zum 1. Januar 2024 abgeschafft werden soll.
- Verschiebung des Datums des Inkrafttretens der Verpflichtung der Pass- und Personalausweisbehörden, den Abruf des Lichtbilds für Sicherheitsbehörden zu jeder Zeit zu ermöglichen, auf den 1. November 2025, um den Behörden mehr Zeit für die technische Umsetzung einzuräumen.
- Anpassung der Regelung zur Protokollierung von Daten beim automatisierten Lichtbildabruf an die rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten.
- Ergänzung der Ermächtigungsgrundlage im PAuswG zur Regelung der Übergabe des PIN-Briefes in der PAuswV.
- Absenkung des Mindestalters für die Nutzung der eID und die Beantragung einer eID- Karte auf 13 Jahre.
- Aufnahme einer auf der klarstellenden Regelung zur Befugnis von öffentlichen Stellen zum Auslesen von Daten auf dem Chip beruhenden Folgeänderung im Beurkundungsgesetz.
Einige Änderungen wurden dabei nicht mit in den Gesetzesentwurf übernommen:
- Der Anregung, das Dokument Kinderreisepass für 0- bis 6-jährige Kinder beizubehalten, wurde nicht gefolgt, da dies dem Ziel der Abschaffung des Dokumententyps, eine einheitliche Passlösung für alle deutschen Staatsangehörigen unabhängig vom Alter zu schaffen, zuwiderläuft.
- Einer Änderung des Bestandsrechts betreffend den automatisierten Lichtbildabruf im Rahmen der Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten in Form einer Ausweitung der abrufberechtigten Behörden oder einer Streichung der Voraussetzung der Eilbedürftigkeit wurde unter Berücksichtigung des – nicht flächendeckend – dargelegten fachlichen Bedarfs für eine Rechtsänderung und der an den automatisierten Lichtbildabruf zu stellenden (datenschutz-)rechtlichen Anforderungen nicht entsprochen.
- Dem Wunsch, die Anwendungsmöglichkeit des neuen § 78a Absatz 1 Satz 1 AufenthG für die Verlängerung unbefristeter Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis) zu eröffnen, wurde nicht entsprechen, da er europarechtlichen Vorgaben (Verordnung (EG) Nr. 1030/2002) entgegensteht. Für eilbedürftige Fälle, in denen bspw. im Fall einer notwendigen Reise der Zielstaat für die Einreise einen noch mindestens sechs Monate gültigen deutschen Aufenthaltstitel voraussetzt, soll die Möglichkeit der Ausstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels im Expressverfahren geschaffen werden. Diese Regelung ist in das Verordnungsgebungsverfahren überführt worden.