Dienstvereinbarung zur Nutzung von Internet und eMail
Die Internet-Nutzung in Deutschland steigt stetig an, somit auch die Verlockung der privaten Internet-Nutzung auf der Arbeit bzw. im Büro. Schnell mal die aktuellen Informationen auf Facebook einsehen oder private eMails verfassen. Die Verführung und das Verlockungsrisiko ist groß. Wie ist aber die rechtliche Lage ?
Ob die private Internet-Nutzung im Job erlaubt ist, regelt in Deutschland kein spezielles Gesetz. Die folgenden Hinweise leiten sich aus allgemeinen Gesetzen und der aktuellen Rechtsprechung ab:
Allein der Arbeitgeber entscheidet über die private Nutzung des Internets. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, das private Surfen zuzulassen. Entscheidet er sich dafür, hat er zwei Möglichkeiten: Er kann es generell erlauben oder auf bestimmte Zeiten oder Seiten begrenzen.
Ohne eine konkrete arbeitsrechtliche Vereinbarung spricht laut aktueller Gesetzeslage vieles dafür, dass die private Internetnutzung vom Arbeitgeber geduldet wird. Das kann für Arbeitnehmer von Vorteil sein, falls es zum Streit kommt. Sofern es vom Arbeitgeber nicht gewünscht ist, sollte es zwingend eine schriftliche Vereinbarung bzw. Untersagung geben.
Ist die private Internet-Nutzung erlaubt, darf die Firma bzw. der Arbeitgeber das Surfverhalten nur in Ausnahmefällen ohne Zustimmung des Mitarbeiters kontrollieren. Selbst bei einem Verbot der privaten Nutzung sind keine unbegrenzten Kontrollen gestattet. Der Arbeitgeber darf dann stichprobenartig prüfen, ob das Surfen dienstlich bedingt ist. Er muss den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten und darf Internet- und E-Mail-Verbindungsdaten nicht verwenden, um Mitarbeiter systematisch zu kontrollieren. Eine Vorratsdatenspeicherung von persönlichen Nutzungsdaten ist innerhalb von Firmen nicht erlaubt.
Die intensive private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit ohne Erlaubnis kann eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten darstellen. Doch vor einer Kündigung muss der Arbeitgeber einen Mitarbeiter in der Regel zunächst einmal abmahnen.
Diese Dienstvereinbarung dient als Muster. Sie erhebt keinen Anspruch auf sachliche und inhaltliche Richtigkeit. Sie ist lediglich eine Empfehlung. Garantie und Gewährleistungsansprüche können nicht geltend gemacht werden. Für Hinweise und Zuarbeiten ist der Herausgeber dankbar.
Diese Vereinbarung wird stetig angepasst und fortgeschrieben. Bitte kontrollieren Sie, ob eine neue Fassung der Richtlinie vorliegt.
Die aktuelle Version der Dienstvereinbarung ist auch hier als PDF-Download verfügbar:
Dienstvereinbarung zur Internetnutzung am Arbeitsplatz in öffentlichen Kommunen.pdf
Bei einer Anwendung einer Dienstvereinbarung für die Nutzung des Internets sollte in jedem Fall der Personal- oder Betriebsrat informiert sein bzw. diese durch den Personal- oder Betriebsrat genehmigt worden sein.
allgemeine
Dienstvereinbarung
zwischen
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(Bürgermeister im Auftrag der Kommune)
und
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(Beschäftiger der Kommune)
zur
Internet- und eMailnutzung
am Arbeitsplatz
§ 1 Allgemeiner Geltungsbereich
Diese Dienstvereinbarung gilt für den benannten Beschäftigten der Kommune und regelt Art und Zeit der Nutzung der Internet- und eMailzugänge. Die entsprechenden Punkte der Vereinbarung sind mit dem Personal-/Betriebsrat besprochen und abgestimmt.
Mit seiner Unterschrift erkennt der Beschäftigte diese Vereinbarung an. Sachliche und inhaltliche Fragen, sofern vorhanden, wurden dem Mitarbeiter erläutert.
§ 2 Art der Nutzung des Internets
Die regelmäßige Nutzung des Internets und des eMailverkehrs während der allgemeinen Arbeitszeit ist nur zu betrieblichen Zwecken gestattet.
Dem Beschäftigten ist es nicht gestattet, strafrechtlich verfolgte Seiten und Inhalte zu benutzen. Dazu zählen unter anderem:
- Pornografie
- Software- und Musikpiraterie
- rassistische Inhalte.
Das Herunterladen von Software und Programmen, Musik, Videos oder anderen multimedialen Inhalten ist untersagt, wenn:
- diese nicht für das direkte Arbeitsumfeld benötigt werden
- diese gegen Lizenz- oder Urheberrechtsschutz verstoßen
In allgemein geregelten Arbeitspausen kann das Internet bzw. die Nutzung von eMail auch für den privaten Gebrauch genutzt werden, sofern gegen keine andere Einschränkung verstoßen wird. Die private Nutzung kann dem Mitarbeiter bei Verstoß gegen diese Dienstvereinbarung untersagt werden.
Sollte der Beschäftigte nachweislich gegen die Dienstvereinbarung wissentlich oder unwissentlich verstoßen, verpflichtet er sich, den Arbeitgeber von entsprechenden Schäden oder Forderungen freizustellen.
§ 3 Protokollierung der Internetnutzung
Der Arbeitgeber behält sich vor die Nutzung des Internet- und eMailverkehrs zu protokollieren bzw. zu Nachweiszwecken zu archivieren:
Dabei werden unter anderem folgende Daten protokolliert:
- Datum und Uhrzeit der Nutzung
- Rechner von dem zugegriffen wurde
- Name des angemeldeten Bedieners
- aufgerufene Webseite
Die Protokolle werden rechtlich nach § 31 BDSG nicht zur Auswertung personenbezogener Daten verwendet. Die Protokollierung diese Daten erfolgt ausschließlich im Verdachtsfall und ist mit dem Personalrat abgestimmt und durch diesen genehmigt worden. Eine dauerhafte Protokollierung ist rechtlich aus Personenschutzgründen nicht gestattet.
Der betroffene Mitarbeiter und der Personalrat werden über die Auswertung der Protokolle informiert.
Dem Mitarbeiter ist es untersagt, technische Werkzeuge zu benutzen, welche einer Verschleierung seiner Internetnutzung dienen.
§ 4 Verstoß gegen die Dienstvereinbarung
Verstößt der Beschäftigte nachweislich gegen diese Dienstvereinbarung, kann dies zu dienstrechtlichen Konsequenzen bis hin zur Kündigung führen.
§ 5 Gültigkeitsfrist
Diese Dienstvereinbarung gilt bis zum Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung oder der Aufkündigung des Arbeitsverhältnisses fort.
§ 6 Nebenabreden
Änderungen oder Ergänzungen dieser Dienstvereinbarung sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der gemeinsamen Niederschrift und Kennzeichnung der Vertragspartner.
Sollten Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein, so bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen hiervon unberührt.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Dienstvereinbarung tritt am Tage der Unterzeichnung in Kraft.
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Ort, Datum
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Unterschrift Beschäftigter
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Unterschrift Personalrat
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Unterschrift Bürgermeister