Vergaberecht

Das Vergaberecht beinhaltet bestimmte Regeln, welche öffentliche Auftraggeber beachten müssen, wenn sie Aufträge an Unternehmen vergeben. Aufträge müssen im Wege des Wettbewerbs im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung vergeben werden.

Zum 18. April 2016 tritt in Deutschland die Vergaberechtsreform in Kraft. Dabei gilt, alle Unternehmen, die sich an EU-weiten Ausschreibungen ab Auftragswerten von 209.000,- Euro netto beteiligen, müssen die neuen Vorgaben berücksichtigen.

Die Änderungen finden sich in der Fassung des vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Vergabeverordnung (VgV), welche die bisher geltenden Vergaberecht (VOL/A EG) ersetzen.

Die wesentlichen Änderungen sind die bis 2018 stufenweise Umsetzung der E-Vergabe und die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE). Damit findet die Korrespondenz bis zur Unterschrift elektronisch und digital über eine Plattform der Behörde statt.

Dienstleistungskonzessionen sind ab einen Wert von über 5.225.000,- Euro netto ausschreibungspflichtig und es gilt die neue Konzessionsverordnung (KonzVgV).

Auch für IT Ausschreibungen gelten die allgemeinen Regeln des Vergaberechts, grundsätzlich bei IT-Beschaffungen die Bestimmungen der VOL/A (Vergabeordnung für Liefer- und Dienstleistung). Allerdings gibt es bestimmte Wertungskriterien nach der UfAB (Unterlage für die Bewertung von IT-Ausschreibungen) und Vertragsmuster (EVB-IT), die speziell bei IT-Ausschreibungen gelten und zu beachten sind.

Seit Januar 2014 galten folgende Schwellenwerte (die Anpassung erfolgt alle 2 Jahre):

  • VOB/A (Bauaufträge): 5.186.000 Mio. Euro netto
  • VOL/A (Liefer-/Dienstleistungen): 207.000 Euro netto
  • VOL/A (Bundesbehörden): 134.000 Euro netto
  • SektVO (Verkehr, Energie, Trinkwasser): 414.000 Euro netto (Bereich Liefer-/Dienstleistung); 5.186.000 Mio. Euro netto (Bereich Bau)
  • VSVgV (Verteidigung und Sicherheit): 414.000 Euro netto (Bereich Liefer-/Dienstleistung); 5.186.000 Mio. Euro netto (Bereich Bau)

§ 14 UVgO – Direktauftrag
Leistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden (Direktauftrag). Der Auftraggeber soll zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln.