Geringwertige Wirtschaftsgüter

Normale Wirtschaftsgüter schreibt man gemäß der AfA-Tabelle über eine Nutzungsdauer ab. Bei geringwertigen Wirtschaftsgütern gibt es einer Sonderregelung.

Geringwertige Wirtschaftsgüter, die nicht mehr als netto 410 € kosten, können Sie sofort als Aufwand verbuchen.

Güter, die zwischen netto 410 € und maximal 1000 € kosten bzw. zwischen 150 € und 1000 € können Sie in einem Sammelposten zusammen bündeln und lösen diesen gleichmäßig über 5 Jahre auf.

Wenn Sie sich für den Verbuchung über einen Sammelposten entscheiden, umfasst dieser alle Wirtschaftsgüter im Wert zwischen netto 150 € und 1000 €. Dabei ist dann also zu beachten, auch wenn das Wirtschaftsgut unter 410 € liegt, müssen Sie dieses in den Sammelposten integrieren, sobald sie sich für diese Abschreibungsvariante entschieden haben. Wird ein Wirtschaftsgut verschrottet, hat dies auf den Sammelposten keine Auswirkung. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der einzelnen Wirtschaftsgüter ist für die Auflösung des Sammelpostens völlig irrelevant.

Entscheidet man sich gegen einen Sammelposten, verbucht man alles bis zu netto 410,00 € direkt als Aufwand im laufenden Buchungsjahr, und alles über netto 410,00 € als lineare Abschreibung entsprechend der Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes.