Software

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs ist Software als immaterielles Wirtschaftsgut im Anlagevermögen zu behandeln. (BFH, Urteil vom 18.5.2011, Az.: X R 26/09).

Dabei sind folgende Sonderregelungen zu beachten:

  • Erwerben Sie diese Software, beispielsweise das Betriebssystem Microsoft Windows zusammen mit der Hardware als Bundle ohne das der Preis der Software separat ausgewiesen, bildet die Software zusammen mit der Hardware eine Einheit und ist als materielles Wirtschaftsgut zu behandeln, da der Preis der Software nicht ermittelbar ist.
  • Liegt der Preis der Software unter 410,00 Euro netto, wird sie ebenfalls als materielles Wirtschaftsgut behandelt und als geringwertiges Wirtschaftsgut abgeschrieben.

Daraus folgt nur wenn die Software mehr als 410 € kostet, wird diese regulär als immaterielles Wirtschaftsgut abgeschrieben.