In einigen Bundesländern ist es vom Gesetzgeber vorgesehen, Grundstücke oder auch Gebäude die zum Verkauf vorgesehen sind, vom Anlagevermögen ins das Umlaufvermögen zu buchen und den Verkauf dann aus dem Umlaufvermögen zu tätigen.
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In einigen Bundesländern ist es vom Gesetzgeber vorgesehen, Grundstücke oder auch Gebäude die zum Verkauf vorgesehen sind, vom Anlagevermögen ins das Umlaufvermögen zu buchen und den Verkauf dann aus dem Umlaufvermögen zu tätigen.