Ein viel diskutiertes Problem bei der Bilanzerstellung von doppischen Verwaltung. §15 (4) der GemHKVO schreibt folgendes vor:
- § 15 (4) Aktivierungsfähige Eigenleistungen werden veranschlagt.
- § 59 Nr. 3. aktivierungsfähige Eigenleistungen:
monetärer Wert der von der Gemeinde selbst hergestellten Vermögensgegenstände für die eigene Aufgabenerledigung; - § 45 (3) Herstellungswerte
Herstellungswerte sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung.
Zu den Eigenleistungen könnte man also beispielsweise die Planung und Bauleitung von Baumaßnahmen durch das Bauamt oder auch eigene Bauten und Arbeiten des kommunalen Bauhofes zählen.