Die Aussetzung der Vollziehung gem. § 80 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) soll erfolgen, wenn
- ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides bestehen
- die sofortige Einziehung der Abgabe eine unbillige Härte für den Widerspruchsführer bedeutet
Ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen regelmäßig dann, wenn der Widerspruchsführer – egal aus welchem Grund – Erfolgsaussichten im Widerspruchsverfahren hat, seitens der Behörde selbst Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides oder der zugrunde liegenden Satzung bestehen und im Ergebnis ein Erfolg des Widerspruches wahrscheinlicher ist als das Unterliegen des Abgabenschuldners.
Eine Aussetzung der Vollziehung braucht also nicht gewährt werden, wenn der Ausgang des Hauptsacheverfahrens lediglich offen ist. Der Aussetzungsanspruch besteht nur, wenn ein Obsiegen des Abgabenschuldners im Widerspruchs- oder Klageverfahren überwiegend wahrscheinlich ist.
Die unbillige Härte umfasst grundsätzlich die Fälle, in denen der Widerspruchsführer durch eine sofortige Vollziehung in existenzielle Schwierigkeiten gerät. Damit sind Nachteile gemeint, die nicht mehr oder nur schwer rückgängig gemacht werden können oder unmittelbar existenzbedrohend sind, z. B. eine drohende Insolvenz oder eine Existenzvernichtung auf andere Weise. Dies ist entsprechend durch den Widerspruchsführer nachzuweisen.
Die Umstände sind ausführlich darzulegen und glaubhaft zu machen. Dabei ist in die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse einzutreten. Solange diesbezüglich keine ergänzenden Unterlagen bzw. weitergehende Erläuterungen vorliegen, kann eine positive Entscheidung nicht getroffen werden.