Forderungsbewertung

Forderungen entstehen mit der Rechnungslegung / Bescheiderstellung in der Regel zum Zeitpunkt der Leistungserbringung. Forderungen sind grundsätzlich mit dem Nominalwert (Zahlungsbetrag) anzusetzen.

Eine Forderung erlischt normalerweise mit dem Zahlungseingang. Doch nicht in jedem Fall läuft dieses so reibungslos. Unter Umständen erfolgt kein Zahlungseingang auch nach der Einleitung des Mahn- und Vollstreckungsverfahrens. In diesem Fall ist dann eine Forderungsbewertung vorzunehmen und eine Forderungsberichtigung / Forderungsbereinigung zu buchen.

Man unterscheidet bei den Forderungen generell einwandfreie Forderungen, zweifelhafte Forderungen und uneinbringliche Forderungen.

Bei einwandfreien Forderungen geht man davon aus, das der Zahlungseingang in voller Hohe erfolgt. Die Forderung ist mit dem vollem Zahlbetrag in der Bilanz darzustellen.

Zweifelhafte Forderungen bezeichnet man, wenn der Zahlungseingang unsicher ist und zumindest ein teilweiser Forderungsausfall zu erwarten ist. Die Forderung ist in diesem Fall mit dem wahrscheinlichen Wert in der Bilanz darzustellen, in dem eine Wertberichtigung als Aufwand gebucht wird.

Als uneinbringliche Forderungen bezeichnet man Forderungen, wo der endgültige Forderungsverlust feststeht oder mit hoher Sicherheit zu erwarten ist. Die Forderung ist auszubuchen und die Wertberichtigung in Höhe des Forderungsverlustes als Aufwand der Wertberichtigung darzustellen. Gründe für uneinbringliche Forderungen sind bspw. Erlass, Verjährung, Kleinstbetragsregelung, Eidesstattliche Versicherung, Einstellung des Insolvenzverfahrens.

Die Wertberichtigung im Aufwand stellt dabei eine Forderungsabschreibung da.

Werden zu einem späteren Zeitpunkt die zweifelhaften oder uneinbringlichen Forderungen wieder werthaltig, so ist vom Wertberichtigungskonto (Aufwand) gegen ein periodenfremdes Ertragskonto umzubuchen.

Beachten Sie dabei, das die in der Forderung enthaltene Umsatzsteueranteil ebenfalls berichtigt werden muss.

Steht ein Forderungsausfall noch nicht endgültig fest (zweifelhafte Forderung), kann zunächst indirekt abgeschrieben werden. Die bei der indirekten Abschreibung gebildete Wertberichtigung wird erst aufgelöst, wenn die Höhe eines Forderungsausfalles endgültig feststeht. Es handelt sich hierbei um sogenannte Einzelwertberichtigungen. Bei der indirekten Abschreibung wird vom Nettowert der Forderung ausgegangen. Die Umsatzsteuer kann hier erst berichtigt werden, wenn der Ausfall endgültig feststeht.

Für das allgemeine Kreditrisiko, das auch in den als einwandfrei betrachteten Forderungen steckt, kann pauschal bis zu 1 % des Nettobetrages indirekt abgeschrieben werden. Bei der Ermittlung der notwendigen Wertberichtigungen sind sämtliche wertbeeinflussenden Umstände zu erfassen, so das Ausfallwagnis selbst, aber auch der Zinsverlust bei unverzinslichen Forderungen sowie Beitreibungs- und Mahnkosten.