Zu jedem Jahresabschluss und zu jeder Bilanz gehört eine Inventur – die Aufnahme des Waren- und Lagerbestandes.
Grundsätzlich sieht das HGB die Inventur am Bilanzstichtag vor, also in der Regel am 31.12. eines Kalenderjahres oder am letzten Tag des Geschäftsjahresmit einer Karenzzeit von 10 Tagen.
Unter gewissen Vorraussetzungen ist auch eine verlegte Inventur zulässig, wenn die Aufnahme zum Stichtag unmöglich ist, beispielsweise bei sehr großen Beständen. Sie können dann nach §241 Abs. 3, HGB die jährliche Inventur innerhalb der letzten drei Monate vor dem Bilanzstichtag oder der ersten zwei Monate nach dem Stichtag durchgeführt werden. Den dabei festgestellte Bestand müssen Sie allerdings wertmäßig auf den Bilanzstichtag fortschreiben oder zurückrechnen.
Sofern lückenlos alle Zu- und Abgänge nachweislich mit Belegen dokumentiert sind, und so die Bestände zu jedem Stichtag abrufbar sind, kann auf eine Stichtags-Inventur verzichtet werden, dennoch muss mindestens einmal im Geschäftsjahr durch eine Bestandsinventur geprüft werden, ob die ausgewiesenen Bestände mit den tatsächlich vorhandenen Beständen übereinstimmen.
Die Inventuraufnahme und das Inventurergebnis sind zu dokumentieren. Diese Unterlagen müssen zehn Jahre aufbewahrt werden.