Alle Aufwands- und Ertragskonten sind am Jahresende dahingehend zu prüfen, ob die gebuchten Beträge wirtschaftlich das abgelaufene oder das zukünftige Buchungsjahr betreffen. Sofern die Konten
Buchungen enthalten, die andere Buchungsjahre betreffen, müssen diese abgrenzt werden. Dies geschieht mit den sogenannten Rechnungsabgrenzungsposten (RAP). In der Praxis dienen sie dazu, den
Aufwand bzw. Ertrag den richtigen Wirtschaftszeiträumen zuzuordnen.
Dabei sind folgende Sonderfälle zu beachten:
Abgrenzungstyp | Beschreibung |
Abstandszahlung / Auflösung von Verträgen | Hier liegt keine zeitraumbezogene Gegenleistung vor. Diese Buchungen sind nicht abzugrenzen. |
Avalprovisionen | Vorausgeleistete Provisionszahlungen bei Bürgschaften sind aktiv abzugrenzen. Dabei ist die Laufzeit der Bürgschaft entscheidend. |
Bereitstellungszinsen | Bereitstellungszinsen sind eine Gebühr für die Abrufbereitschaft eines Darlehens. Diese Kosten müssen nicht abgrenzt werden und können direkt in den Aufwand übernommen werden. |
Erbauzins | Sind bereits im Voraus gezahlte Erbauzinsen gezahlt worden, sind diese für den entsprechenden Zeitraum abzugrenzen. |
Forschungs- und Entwicklungskosten | Forschungs- und Entwicklungskosten sind, sofern nicht über Verträge zeitlich bezogen, direkt in den Aufwand zu nehmen, da der zeitliche Rahmenbezug oder ein Fertigstellungszeitpunkt in der Regel fehlt oder nicht bekannt ist. |
Herstellungskosten | Ausgaben, die Herstellungskosten sind, sind weder Aufwand noch in die Rechnungsabgrenzung zu buchen. Die Kosten sind zu kumulieren und im späteren Abschreibungsverfahren der Anlagenbuchhaltung aufzulösen. |
Jahresabschlusskosten | Für Jahresabschlusskosten sind keine Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. Hierfür müssen Rückstellungen gebildet werden. Vorauszahlungen in Bezug auf einen Jahresabschluss sind als geleistete Anzahlungen zu buchen. |
Kraftfahrzeugsteuer | Der Anteil der Kraftfahrzeugsteuer für das nächste Wirtschaftsjahr ist abzugrenzen. In der Regel wird die Kraftfahrzeugsteuer nicht für ein Kalenderjahr gezahlt, sondern beginnt meist mit dem Monat der Anschaffung des Fahrzeuges für die Dauer von 12 Monaten im voraus. |
Lizenz- und Wartungsgebühren | Vorausgezahlte Lizenz- und Wartungsgebühren sind abzugrenzen, sofern diese ein anderes Buchungsjahr betreffen. |
Maklerprovisionen | Maklerprovisionen sind erfolgsorientierte Honorarzahlungen, bei denen der Zeitpunkt unbedeutend ist. Eine Abgrenzung ist nicht notwendig. |
Vermittlungsgebühren, Provisionen | Vermittlungsgebühren und Provisionen sind sofort aufwandsfähig, da es sich um eine einmalige Leistung einer Vermittlung handelt. Der Zeitpunkt der Leistung ist dabei unbedeutend. Eine Abgrenzung kommt nicht in Betracht. |
Werbekosten | Werbekosten sind nicht abzugrenzen, da der angestrebte Erfolg sich nicht auf einen Stichtag festlegen lässt. Vorauszahlungen für eine Werbeaktion im nächsten Buchungsjahr buchen Sie unter geleistete Anzahlungen. |
Zinsen | Vorausgezahlte Zinsen sind abzugrenzen, wenn diese ein anderes Buchungsjahr betreffen. |