Teilwertabschreibung

p align=“justify“>Eine Teilwertabschreibung ist eine Wertminderung eines Anlagegutes bzw. Inventars. Ergibt sich eine dauerhafte Wertminderung eines Inventars, darf man eine buchhalterische Teilwertabschreibung vornehmen.

Dabei muss das Inventar aber nachweislich teilweise oder ganz fehlerhaft oder gar für den Betrieb überflüssig sein.

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhof (BFH) ist eine Teilwertabschreibung wegen dauerhafter Wertminderung bei einem abnutzbaren Wirtschaftsgut zulässig, wenn der Teilwert des Wirtschaftsguts voraussichtlich mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem Restbuchwert liegt. Maßgeblich sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag.

Wichtig ist der dokumentierte Nachweis, der als Grundlage der Teilwertabschreibung dient.