Das E-Rechnungs-Gesetz sowie die E-Rechnungs-Verordnung definieren die elektronischen Rechnung (§4a Abs. 2 E-GovG, §2 Abs. 1 und 2 E-RechV) so:
Die Richtlinie 2014/55/EU (Richtlinie über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen) regelt unter anderem die Rechtssicherheit bei der Nutzung der elektronischen Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen. Die Richtlinie verpflichtet öffentliche Auftraggeber, eRechnungen zu empfangen und zu verarbeiten.
Die Richtlinie wurde am 6. Mai 2014 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und trat zum 26. Mai 2014 in Kraft. Die Vorschriften zur elektronischen Rechnungsstellung finden sich auch im E-Government-Gesetz des Bundes wieder. Sie treten ab dem 27.11.2018 für Bundesministerien und Verfassungsorgane in Kraft. Für alle übrigen Behörden gilt die Neuregelung ab dem 27.11.2019. Auch darin wird gesetzlich festgelegt, dass die Rechnungstellung an Behörden und Einrichtungen der Bundesverwaltung durch private Unternehmen künftig in elektronischer Form möglich ist.
Nach den Vorgaben der EU-Richtlinie 2014/55/EU stellt eine elektronische Rechnung eine Rechnung dar, die in einem strukturierten Datensatz erstellt, übermittelt und empfangen wird sowie in einem Format vorliegt, das eine automatische und elektronische Verarbeitung ermöglicht.
Die Verwechselung ist immer groß, eine Rechnung per eMail als PDF-Anhang ist keine eRechnung. Eine eRechnung besteht aus strukturierten Daten. Die Basis der E-Rechnungs-Verordnung ist der sogenannte XRechnung-Standard, ein XML-Datensatzformat.
Die eRechnung enthält eine bestimmte Menge vorgeschriebener Informationen, deren genaue Bedeutung unabhängig von der Art und Weise, in der sie physisch dargestellt oder übermittelt werden, erhalten bleibt und in eindeutiger Weise verstanden wird.
Die Normierung der Rechnung erfordert eine Technologieneutralität, die Vereinbarkeit mit den maßgeblichen internationalen Normen für die elektronische Rechnungsstellung, die Berücksichtigung des notwendigen Datenschutzes personenbezogener Daten. Wichtig ist auch die Beachtung der verschiedenen Mehrwertsteuersysteme in Europa.
ZUGFeRD 2.0. entspricht vollständig der Europäischen Norm Profil EN 16931.
Ausnahmen:
- der Auftragswert übersteigt 1000 Euro nicht
- es handelt sich um sicherheitsrelevante Aufträge mit geheimhaltungsbedürftigen Rechnungsdaten
- es handelt sich generell um Angelegenheiten des Auswärtigen Dienstes