Die digitale Prüfung der Finanzdaten einer Kommune gewinnt gerade in Zeiten der Doppik immer mehr an Bedeutung. Dabei können Kommunen auch das Thema GDPdU nicht mehr ignorieren. Der Begriff GDPdU steht dabei für Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen.
Die Grundlage der GDPdU bildet dabei die Neuregelung des Steuersenkungsgesetzes der Bundesregierung und die damit verbundenen Änderungen der Abgabenordnung (§ 146), bekanntgegeben in einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 16.07.2001. Dadurch erhält die Finanzverwaltung seit dem 01.01.2002 das Recht, steuerrelevante Daten von Kommunen und Betrieben zur Prüfung in digitaler Form anzufordern. Diese Daten müssen dabei im definierten GDPdU-Format abgegeben werden.
Welche Daten werden geprüft ?
Geprüft werden dürfen die Daten der Finanzbuchhaltung, Anlagenbuchhaltung und der Lohnbuchhaltung. Nebenbuchhaltungen wie beispielsweise eine Kosten- und Leistungsrechnung sowie Daten aus dem Controlling sind hiervon ausgenommen.
Wie weit darf zurückgeprüft werden ?
Der § 147 der Abgabenordnung (AO) sieht folgende Aufbewahrungsfristen vor, die auch für die Betriebsprüfung gelten und somit dem Prüfer zugänglich gemacht werden.
10 Jahre für
- Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen (§ 147 Absatz 1 Satz 1)
- Buchungsbelege (§ 147 Absatz 1 Satz 4)
- Zollunterlagen (§ 147 Absatz 1 Satz 4a)
6 Jahre für
- allgemeine Korrespondenz sowie
- sonstige steuerlich relevante Unterlagen (beide § 147 Absatz 1)