Im Rahmen der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchhaltung steht auch die Unveränderbarkeit von Daten (§ 146 Abs. 4 Abgabenordnung). Dazu zählt nicht nur die Unveränderbarkeit von Buchungen und Aufzeichnungen sonder auch die Unveränderbarkeit von Rechnungen.
Da die Rechnung als Ausgangsquelle für die daraus resultierende Buchung anzusehen ist, gilt der Grundsatz der Unveränderbarkeit deshalb auch für elektronische Rechnungen. (§ 146 Abs. 5 Abgabenordnung, § 239 Abs. 3 HGB). Passend dazu gibt es auch ein BMF-Schreibens (Schreiben v. 14.11.2014, Az. IV A 4 – S 0316/13/10003) zu den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form.
Rechnungen dürfen nur geändert werden, wenn die Änderung für jeden nachvollziehbar aus der Buchführung ersichtlich ist.