Mit der Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung) werden die Anforderungen des §146a der Abgabenordnung (AO) präzisiert. Um Manipulationen an Umsatzdaten zu verhindern, wird ab dem 01.01.2020 neben der
Belegausgabepflicht auch die Verwendung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) vorgeschrieben. Das bedeutet, dass jedes Aufzeichnungssystem mit einer TSE ausgestattet sein muss, welche eine lückenlose und unveränderbare Aufzeichnung aller Kassenvorgänge vornimmt. Weiterer Bestandteil der
Kassensicherungsverordnung ist außerdem die Pflicht der Datenüberlassung zur Außenprüfung oder Kassennachschau und die Kassenmeldepflicht.
Gemäß BMF-Schreiben vom 06.11.2019 wird es bis zum 30.09.2020 nicht beanstandet, wenn die Aufzeichnungssysteme noch nicht über diese zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Dazu gibt es länderseitig unterschiedliche Fristen, bis wann dieses umgesetzt werden muss.
Für Brandenburg wurde diesbezüglich folgende Regelung veröffentlicht:
Soweit juristische Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Gebietskörperschaften – wie Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände) im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art im Sinne des § 4 Körperschaftsteuergesetz und/oder als Unternehmer im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetz – nach den §§ 140 ff. Abgabenordnung aufzeichnungspflichtige
Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfassen, gelten für diese u. a. die Ordnungsvorschriften des § 146a Abgabenordnung. Dies beinhaltet auch die Verpflichtung zur Verwendung einer zertifizierten technischen Sicherungseinrichtung z. B. für Registrierkassen.
Das Land Brandenburg verlängert außerdem die Frist der Kassenumstellung um sechs Monate. Bisher sollten alle Kassensysteme bis 31. September 2020 mit einer TSE-Lösung nachgerüstet werden. Nun gilt der 31. März 2021 als Stichtag für die Um- oder Nachrüstung der Kassen. Die verlängerte Frist muss nicht beantragt werden und wird stillschweigend gewährt. Allerdings können noch nicht mit einer TSE umgerüstete Kassen ab 1. Oktober 2020 nur weiter genutzt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- der Einbau einer TSE wurde beauftragt.
- der Einbau muss bis spätestens 31.03.2021 abgeschlossen sein.
- es wird die Belegausgabepflicht erfüllt.
Quelle: https://mdfe.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.673814.de
Die TSE ist eine sogenannte technische Sicherheitseinrichtung. Diese ist dafür verantwortlich die Einzelaufzeichnungen derart zu erfassen, dass keine Manipulation im Nachhinein möglich ist. Es ist quasi ein sicherer Container und alle Daten, die in diesem Container landen, können nicht mehr verändert werden. Die eingesetzte TSE selbst muss zertifiziert sein.
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat eine Übersicht der Regelungen je nach Bundesland veröffentlicht.