Informationen zur SEPA-Umstellung
SEPA steht dabei für Single Euro Payment Area und soll das Standardformat für den europäischen Zahlungsverkehr darstellen.
Die Rechtsgrundlage bildet die EU-Verordnung vom 16.12.2010 (2010/0373 (COD)) zur Festlegung der technischen Vorschriften für Überweisungen und Lastschriften in Euro, diese wieder rum basiert auf der EG-Verordnung Nr. 924/2009, die wiederum Teile der Zahlungsdienstrichtlinie 2007/64/EG enthält. Der neueste Vorschlag der EU ergänzt die alte Verordnung Nr. 924/2009 um die Vorschriften über die Erreichbarkeit von Zahlungsdienstleistern für Lastschriften in Artikel 3 und hebt dagegen Artikel 8 mit der gleichlautenden Regelung auf.
Nach dem Europaparlament hat auch der EU-Ministerrat im Februar 2012 die neuen Regeln zur Umsetzung des europäischen Zahlungsraums (SEPA) gebilligt.
Ab Februar 2014 geben Sie bei einer SEPA-Überweisung die IBAN und – wenn gefordert – den BIC an. Bei grenzüberschreitenden Überweisungen geben Sie bis zum 31. Januar 2016 zusätzlich zur IBAN immer auch den BIC an. Ab Februar 2016 brauchen Sie für alle SEPA-Überweisungen und SEPA-Lastschriften, ob im Inland oder grenzüberschreitend, nur die IBAN anzugeben. Kontonummer und Bankleitzahl können nicht mehr verwendet werden.
Das SEPA-Verfahren nutzt, im Gegensatz zum DTA-Verfahren statt Kontonummer und Bankleitzahl, den BIC und die IBAN für die Identifizierung des Kontos. Dieses ist bereits seit Jahren bei EU-Überweisungen so in Verwendung. IBAN und BIC finden Sie in der Regel auf jedem Kontoauszug mit dargestellt. Konsultieren Sie gegebenen falls ihre Hausbank.
Die IBAN (International Bank Account Number) ist die Internationale Bankkontonummer (max. 34 alphanumerische Zeichen). Die Länge ist dabei je Land unterschiedlich. Für Deutschland sind alle IBAN-Nummern 22 Stellen lang.
Die IBAN ist in Deutschland wie folgt aufgebaut:
DE = Länderkürzel für Deutschland (2 Stellen)
20 = Prüfziffer (2 Stellen)
16050000 = Bankleitzahl (8 Stellen)
1021713634 = Kontonummer (10 Stellen)
Die IBAN kann automatisch aus Kontonummer und Bankleitzahl berechnet werden.
Für Deutschland gelten dabei folgende Berechnungsregeln:
- Die Kontonummer wird mit führenden Nullen auf zehn Stellen erweitert, falls sie nicht bereits 10stellig ist
- die Kontonummer wird rechts an die Bankleitzahl angehängt
- die ergebende Ziffernfolge wird rechts um den Ländercode und 00 ergänzt, wobei die Buchstaben vom Ländercode, z.B. DE (für Deutschland), in Hexadezimalzahlen umgewandelt werden (DE -> 1314)
Beispiel: Kontonummer 123456789 und die Bankleitzahl 12345678 ergibt demnach 12345678123456789131400
- diese 24stellige Zahl wird durch 97 geteilt
- der sich ergebende Rest der Division (Modulo) wird von 98 abgezogen und ergibt die Prüfziffer der IBAN
- ist das Ergebnis der Prüfziffer einstellig wird es um eine führende Null erweitert
Der BIC (Bank Identifizier Code) ist der international standardisierte Bank-Code zur weltweit
eindeutigen Identifizierung von Kreditinstituten. Er ist entweder 8 oder 11 Stellen lang und wie folgt aufgebaut:
WELA = Bankinstitut (4 Stellen)
DE = Länderkürzel für Deutschland (2 Stellen)
F1 = Regionalcode (2 Stellen)
PMB = Filialbezeichnung (3 Stellen)
Der Verwendungszweck wurde auf 140 Zeichen gekürzt. Bei den bisherigen Verfahren, hatte der Verwendungszweck eine Länge von 378 Zeichen.
Die Übertragung bzw. Kommunikation mit der Banking-Software basieren auf dem XML-Standard ISO 20022 Nachrichtenformat.
Die rechtliche Grundlage für eine SEPA-Lastschrift bildet dabei das Lastschrift-Mandat. Ein SEPA-Lastschrift-Mandant verfällt automatisch nach 36 Monaten ohne Nutzung. Die Basis des SEPA-Lastschriftmandat bilden dabei die Gläubiger-ID und die Mandatsreferenz. Durch eine Überleitungsregel können bereits erteilte Einzugsermächtigungen als SEPA Lastschriftmandat durch den Zahlungsempfänger weitergenutzt werden.
Folgende Informationen müssen dabei zwingend im SEPA-Lastschrift-Mandat enthalten sein:
- Name, Adresse und die Gläubiger-Identifikationsnummer des Zahlungsempfängers
- Mandat für einmalige oder wiederkehrende Zahlung
- Name, Adresse, Kontoverbindung und Unterschrift des Schuldners
- Mandatsreferenz – wird individuell vom Gläubiger zu vergeben
Die Gläubiger-Identifikationsnummer für Deutschland ist genau 18 Stellen lang und wie folgt aufgebaut:
DE = ISO-Ländercode
02 = Prüfziffer
ZZZ = Geschäftsbereichskennung
012345678990 = nationales Identifikationsmerkmal
Die Vergabe der Gläubiger-Identifikationsnummer erfolgt durch eine zentrale Vergabe der Deutsche Bundesbank kostenfrei unter http://www.glaeubiger-id.bundesbank.de. Diese sollte rechtzeitig als eine der ersten Maßnahmen zur Umstellung auf SEPA beantragt werden. Sie stellt eine der Grundvoraussetzungen zur weiteren Umstellung des SEPA-Prozesses dar.
Jedes SEPA-Lastschriftmandat (Lastschriftgenehmigung) erhält neben der Gläubiger-Identfikationsnummer eine eindeutige Mandatsnummer (Mandatsreferenz), die bei allen SEPA-Lastschriften anzugeben ist.
In Verbindung mit der Identifikationsnummer (Gläubiger-ID) wird damit jedes Mandat eindeutig identifiziert. Das SEPA-Lastschriftmandat gilt unbefristet bis zum Widerruf durch den Zahlungspflichtigen, verfällt aber nach 36 Monaten der Nichtnutzung automatisch. Die Mandatsreferenz kann vom Zahlungsempfänger völlig frei gestaltet werden, muss jedoch eindeutig sein, es ist in Kombination mit der Gläubiger-ID keine doppelte Referenz erlaubt.
Seit November 2016 muss keine Unterscheidung zwischen Erst- und Folgelastschriften mehr erfolgen, die erstmalige Einreichung einer Lastschrift ist mit dem Typ Folgelastschrift erlaubt und empfohlen. Das Verfahren für Eillastschriften COR1 fällt weg. Die Einreichung von Eillastschriften (COR1) ist unter Verwendung der bisherigen Spezifikationen noch bis November 2017 erlaubt. Die bisherige Vorlauffrist von 2 bzw. 5 Tagen vor dem Fälligkeitstag wird auf 1 Tag in den gesamten SEPA-Raum verkürzt.
Die aktuelle Version des SEPA-PAIN-Format für Überweisungen und Lastschriften ist dann 3.0.
Der Kontoinhaber hat bei SEPA-Lastschriften die Möglichkeit innerhalb von 8 Wochen die Lastschrift zu widerrufen, liegt kein gültiges Lastschrift-Mandat vor, hat der Kontoinhaber sogar 13 Monate zum Rückruf der Lastschrift Zeit.
SEPA Lastschriftankündigung / Pre-Notification
Im SEPA-Verfahren muss eine Lastschrift angekündigt werden (Pre-Notification). Die Vorabinformation muss dem Zahler rechtzeitig mindestens 14 Kalendertage vor Fälligkeit zugesandt werden, sofern mit dem Zahler keine andere Frist vereinbart wurde. Somit kann sich der Zahler auf die Kontobelastung einstellen und für entsprechende Deckung sorgen.
Die Bank des Kreditors und des Debitors ist dabei nicht verpflichtet, zu prüfen, ob eine Pre-Notification vorliegt, da dieses rein das Vertragsverhältnis zwischen Kreditor und Debitor betrifft. Um die Kosten eines Postversandes zu minimieren, vereinbaren Sie, das die Ankündigung per eMail versendet wird. Lassen Sie sich dazu die eMailadresse des Zahlungspflichtigen mitteilen und pflegen Sie diese in den Stammdaten mit ein.
Die Vorabinformation muss das Fälligkeitsdatum, den genauen Betrag, die Gläubiger-Identifikationsnummer und die Mandatsreferenz enthalten.
Sie kann auch mehrere Lastschrifteinzüge ankündigen, sofern für jeden Lastschrifteinzug jeweils alle erforderlichen Informationen darin enthalten sind. Die Art der Zustellung für die Pre-Notification ist nicht vorgeschrieben – möglich sind z. B. Brief, Fax, E-Mail oder eine telefonische Ankündigung.
Sofern ein Vertrag oder Bescheid mit ausgewiesenen geregelten Fälligkeiten und Beträgen dem Zahlungspflichtigen vorliegt, kann dieser als Lastschriftankündigung angesehen werden und der Zahlungspflichtige muss nicht erneut informiert werden. Voraussetzung ist, das sowohl Gläubiger-Identifikationsnummer und das eindeutige Lastschrift-Mandat dort mit aufgeführt sind. Bei wiederkehrenden Lastschriften mit gleichen Beträgen wie beispielsweise bei Ratenplänen reicht eine einmalige Unterrichtung des Debitors vor dem ersten Lastschrifteinzug unter Angabe der zukünftigen Fälligkeitstermine aus.
Verschlechterungen im SEPA-Verfahren
Nicht alles ist aber im SEPA-Verfahren besser gelöst als im vorherigen DTAUS-Verfahren. Von vielen Stellen wird bemängelt, das das SEPA-Verfahren kaum Prüfziffern gegen Manipulation der Dateien mehr mitführt. In den SEPA-XML-Dateien gibt es neben der Anzahl und der Betragssumme einer Datei keinerlei weitere Sicherheitsmerkmale. So führten aber aber beispielsweise das DTAUS-Verfahren noch die Summe der Kontonummern und Bankleitzahlen zum Schutze der Manipulation mit in der Datei. Somit können im SEPA-Verfahren zwar keine Beträge geändert werden bzw. Zeilen hinzugefügt werden, aber durch Manipulation der IBAN kann beispielsweise eine Zahlung manipuliert und umgeleitet werden.
Gegenüberstellung DTA, SWIFT & SEPA
DTA | SWIFT | SEPA | |
Länder | Deutschland | 27 EU-Länder, Island, Liechtenstein, Norwegen | 27 EU-Länder, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz |
Betragsgrenzen | keine | 50.000 Euro | keine |
Basisdaten | Kontonummer / Bankleitzahl | IBAN / BIC | IBAN / BIC |
Datenformat | DTAUS | DTAZV | XML-Format ISO 20022 |
Meldepflicht bei Auslandszahlungen
Gemäß Außenwirtschaftsverordnung / Außenwirtschaftsgesetz sind Zahlungen von und an gebietsfremde Länder an die Bundesbank zu melden.
Ausgenommen hiervon sind:
- Zahlungen mit einem Gegenwert von weniger als € 12.500,00, wobei eine Aufsplittung in Teilbeträge nicht zulässig ist
- Zahlungen für Wareneinfuhren und Warenausfuhren, da diese bereits durch Ausfuhr- bzw. Zollanmeldungen erfasst werden
Auswirkungen SEPA auf den Beitragsnachweis (Lastschrift)
Ab dem 01. Februar 2014 gilt die SEPA-Verordnung in Deutschland verbindlich. Doch nicht alle Dinge sind dabei entsprechend geregelt, das diese unproblematisch umgesetzt werden können. Beispielsweise der Beitragseinzug der Krankenkassen – dieser macht erneut eine Ausnahmeregelung notwendig. Mit der Einführung von SEPA besteht die Verpflichtung, eine Abbuchung im Rahmen des SEPA-Lastschriftmandates vorab anzukündigen. Diese Pre-Notification ist jedoch bei der Abbuchung von Sozialversicherungsbeiträgen durch die Einzugsstellen aufgrund des zeitkritischen Prozesses nicht realisierbar.
Das SEPA-Regelwerk sieht vor, dass der Kontoinhaber spätestens 14 Kalendertage vor der Abbuchung ankündigen muss, zu welchem Zeitpunkt und mit welchem Betrag das Konto belastet wird. Die Vorabankündigung muss bei jedem ersten Abruf sowie bei Änderungen in der Abbuchung erfolgen. Der Kontoinhaber soll so in die Lage versetzt werden, für eine ausreichende Deckung auf seinem Konto zu sorgen. Eine kürzere Frist kann zwar vereinbart werden, ein genereller Verzicht ist jedoch nicht zulässig, auch wenn eine fehlende Pre-Notification die Wirksamkeit der Abbuchung nicht berührt.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat in Folge dessen mit den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung entschieden, dass mit der Zusendung des Beitragsnachweises die Voraussetzungen der Pre-Notification als erfüllt anzusehen sind. Einer gesonderten Vorabankündigung durch die Einzugsstellen bedarf es damit nicht.
Die Einzugsstellen buchen zu einem gesetzlich festgelegten Fälligkeitstag (drittletzter Bankarbeitstag des laufenden Abrechnungsmonats) den Betrag vom Konto, den der Arbeitgeber zuvor in seinem an die Einzugsstelle übermittelten Beitragsnachweis angegeben hat. Somit sind der Betrag und Buchungszeitpunkt dem Arbeitgeber vorab bekannt sind. Für eine Vorabankündigung bliebe in der Regel auch gar keine Zeit, da der Arbeitgeber den Beitragsnachweis erst 2 Tage vor der Fälligkeit der Einzugsstelle zusenden muss.
Die Erfüllung der Pre-Notification durch den Beitragsnachweis ist in den Gemeinsame Beitragsnachweis-Grundsätzen vom 2.5.2013 (Stand 1.1.2014) unter Ziffer 12 Einzug der Beiträge im Lastschriftverfahren aufgenommen worden. Eine entsprechende Regelung ist auch für den Beitragsnachweis der Zahlstellen von Versorgungsbezügen im Grundsätze zum Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen der Zahlstellen von Versorgungsbezügen durch Datenübertragung nach § 256 Abs. 1 Satz 4 SGB V in der vom 1. Januar 2014 an geltenden Fassung geschaffen worden.