Vollstreckung

Auskunftssperre nach BMG für Vollstreckungsmitarbeiter
Gesetz zur Reform der Sachaufklärung
Kontenpfändung bei Konten im Ausland
Mahngebühren Brandenburg
Mahngebühren privat-rechtlich
rechtliche Grundlagen in der Beitreibung / Vollstreckung
Verfahrensweise Vollstreckungsverfahren


Auskunftssperre nach BMG für Vollstreckungsmitarbeiter

Für Vollstreckungsmitarbeiter im Außendienst ist es möglich nach Bundesmeldegesetz (BMG) § 51 Abs. 1 eine Auskunftssperre setzen zu lassen. Dieses muss formlos bei der Meldebehörde beantragt werden, aber begründet werden.
Muster:
Gemäß § 51 Abs. 1 BMG wird hiermit für den Mitarbeiter …beantragt, eine Auskunfts- und Übermittlungssperre bei der zuständige Meldebehörde einzutragen. Es wird hiermit bestätigt, dass … im Rahmen der Tätigkeit im Vollstreckungsbereich (Innen- und Außendienst) permanenten Kontakt zu Personen hat, denen aufgrund seiner ausgeübten Tätigkeit ein erhöhtes Konfliktpotential zuzurechnen ist. Folglich liegt eine erhöhte Gefährdung vor. Insbesondere auch bzgl. dem Kontakt mit den sogenannten Reichsbürgern werden alle Maßnahmen befürwortet, die einen besseren persönlichen Schutz bedeuten.


Gesetz zur Reform der Sachaufklärung

Durch das Gesetz der Sachaufklärung soll eine Vorverlegung der Sachaufklärung an den Beginn des Vollstreckungsverfahrens gesetzt werden. Neben der erhofften Kosten- und Zeitersparnis für den Gerichtsvollzieher, will man somit eine Vermögensauskunft vom Schuldner als erste Vollstreckungsmaßnahme erreichen. Desweiteren sollen durch die im Vorfeld stattfindende Sachaufklärung die Informationsmöglichkeiten des Gerichtsvollziehers verbessert werden.

Durch die Reform zu Sachaufklärung entsteht nun für den Schuldner eine voraussetzungslose Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft gegenüber dem Gerichtsvollzieher auf dessen Verlangen (§ 802 c ZPO n.F.) bzw. die Ladung zur Selbstauskunft in Verbindung mit der Zahlungsaufforderung (§ 802 f Abs. 1 ZPO n.F.).

Eine Nichtabgabe oder eine negative Prognose führt folgend zu Auskunftsrechten des Gerichtsvollziehers nach § 802 l ZPO n.F. gegenüber:

  • gesetzlichen Rentenversicherungsträgern (Ermittlung von Arbeitgeberdaten)
  • Bundeszentralamt für Steuern (Ermittlung von Kontoinformationen)
  • Kraftfahrt-Bundesamt (Ermittlung von KfZ-Halterdaten)

Mit Hilfe dessen kann er sich über weiter über die Vermögenssituation des Schuldners informieren.

Im Zuge der Dokumentation und eines schnelleren Informationsabrufes bzw. Informationsaustausches erfolgt die Einrichtung zentraler, elektronisch verwalteter und abrufbarer Schuldnerverzeichnisse in jedem Bundesland (§ 882 h ZPO n.F.).

So erfolgt eine Eintragung beispielsweise dort unter folgenden Gegebenheiten:

  • Versäumnis des Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft
    

  • Verweigerung der Vermögensauskunft
    

  • Vermögensauskunft mit negativer Prognose bezüglich Zahlungswahrscheinlichkeit

Kontenpfändung bei Konten im Ausland

Hat die ausländische Bank eine Adresse im Inland, kann man ganz normal die Kontopfändung ausprechen und an die inländischen Adresse zustellen.

Hat die ausländische Bank keinen Sitz in Deutschland, benötigt man einen sogenannten EU-Pfändungsbeschluss nach der EU-Kontopfändungsverordnung vom 18.01.2017.


Mahngebühren Brandenburg

Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg), welches zum 01.09.2013 (GVBl II Nr. 64) in Kraft trat, regelt die Berechnung der Mahngebühren für das Land Brandenburg wie folgt:

Die Mindestmahngebühr ist 5,00 €. Darüber hinaus berechnet sich diese mit 1% der offenen Mahnsumme. Der Höchstbetrag der Mahngebühr sind 100,00 €.


rechtliche Grundlagen in der Beitreibung / Vollstreckung

  • ZPO
  • Gesetz über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung und zur Änderung anderer
    Gesetze“ vom 30. Juli 2009, BGBl. I S. 2474, vollständig in Kraft seit 1. September 2009

  • Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009, BGBl. I S.
    2258, teilweise in Kraft seit 1. August 2009, vollständig in Kraft ab 1. Januar 2013

  • Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7. Juli 2009, BGBl. I S. 1707, teilweise in Kraft ab 1. Juli 2010, vollständig in Kraft ab 1. Januar 2012

Mahngebühren privat-rechtlich

Die Höhe der Mahngebühren für privatrechtliche Forderungen ist gesetzlich nicht festgelegt. Die Mahngebühren dürfen aber nur den fiktiven Schaden und die Kosten der Mahnung decken. Auch 2,50 EUR ist schon von Gerichten abgelehnt worden, weil nur Porto und Papier an Kosten entstanden ist und sonst nichts.


Verfahrensweise Vollstreckungsverfahren

Durch den Vollstreckungsauftrag und die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung wird der Vollstreckungsbeamte ermächtigt, Leistungen des Schuldners entgegenzunehmen und diese zu quittieren sowie mit Wirkung für den Gläubiger Zahlungsvereinbarungen nach Maßgabe des § 802b zu treffen. (ZPO § 754)

Ist dieses fruchtlos hat er der Auftrag zu Vermögensauskunft in Form einer Selbstauskunft nach ZPO §802c bzw. der Einholung von Fremdauskünften (KBA, BZSt, Rentenversicherung) nach ZPO §802.

Im weiteren Verfahren kann er eine Pfändung nach ZPO §803, 808 und dessen Verwertung nach ZPO §814 erwirken.

Sollte der Aufenthaltsort des Schuldners unbekannt sein, erfolgt eine Abfrage beim zuständigen Einwohnermeldeamt bzw. beim Ausländerzentralregister. Bleiben diese erfolglos kann er im Zuge des Aufenthaltermittlungsverfahren auch bei der gesetzlichen Rentenversicherung oder über eine Halterabfrage beim Kraftfahrtbundesamt (KBA) versuchen den Aufenthaltsort des Schuldners zu ermitteln.

Zu jedem Zeitpunkt kann der Schuldner eine gütliche Einigung nach ZPO §802 erwirken, in dem er seine Zahlungsschuld tilgt oder mit dem Vollstreckungsbeamten eine Ratenzahlung vereinbart, der er fristgemäß nachkommt. Bei einer Ratenzahlung erlischt der Vollstreckungsaufschub, wenn der Schuldner mit seinen Ratenzahlungen 14 Tage in Rückstand gerät.

Eine Eintragung ins Schuldnerverzeichnis erfolgt unter anderem unter folgenden Umständen nach § 882c:

  • Schuldner ist seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen
  • eine aufgestellter Zahlungsplan wird durch Nichteinhaltung hinfällig
  • die Vollstreckung ist nach der Vermögensauskunft nicht möglich

Die Löschung der Einträge erfolgt automatisch 3 Jahre nach der Eintragung bzw. beim Nachweis der vollständigen Tilgung durch en Gläubiger.