Datenschutz FAQ

DATENSCHUTZ FAQ – Behandlung von Pachtverträgen in Gemeindevertretersitzungen


DATENSCHUTZ FAQ – Behandlung von Pachtverträgen in Gemeindevertretersitzungen

Artikel 5 der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) enthält die Grundsätze der Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Hier ist nach 5c) die Arbeit mit personenbezogenen Daten auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß zu beschränken.

Bei einer Besprechung innerhalb einer Gemeindevertretersitzung ist es nicht relevant, von wem das Grundstück gepachtet wird, da ja hier nur über die Sache abgestimmt werden soll, ob eine Verpachtung zugestimmt werden soll oder nicht. Diese Entscheidung ist unabhängig von der Person zu treffen, die dieses Grundstück pachten möchten. Zum weiteren könnte hier auch die Entscheidung möglicherweise von einer persönlichen Befangenheit bei Bekanntnahme des Pächters befreit werden.

Informationen, in welcher Art und Weise das Pachtgrundstück genutzt wird, sind dagegen nicht datenschutz relevant zu betrachten und können öffentlich gemacht werden, da diese unter Umständen sich auf den Entscheidungsprozess auswirken könnte.

Sofern der Name des Pächters innerhalb der Gemeindevertretersitzung bekannt gemacht werden muss, ist hier zwingend eine Einwilligungserklärung (Artikel 6 DSGVO) der betroffenen Person einzuholen, mit der ausdrücklichen Zustimmung der Weitergabe der Daten zur Behandlung in der Gemeindevertretetersitzung.