Videoüberwachung

Die Anforderungen an Videoüberwachungen sind hoch, besonders wenn Sie im öffentlich zugänglichen Bereich stattfinden.

So muss die Videoüberwachung deutlich gekennzeichnet sein, auch der überwachte Bereich und die Zeit in der dokumentiert wird, auch der Grund/Zweck muss deutlich hervorgehen (Vandalismus).

Der überwachte Bereich ist zwingend auf das zu überwachende Gut einzuschränken und nicht in den weiteren öffentlichen Bereich zu filmen, der mit der Sache nichts zu tun hat (Bürgersteige, Straße, etc.)

Grund und Zweck müssen in einem rationalen Verhältnis stehen mit der Einschränkung der Freiheit der Bürger.

Rechtsgrundlage für die Videoüberwachung ist Artikel 6 Abs. 1 lit. F der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Eine Videoüberwachung des eigenen, allein genutzten Grundstücks ist grundsätzlich zulässig. Diese Maßnahme ist von der Wahrnehmung des Hausrechts gedeckt, welches als ein berechtigtes Interesse im Sinne des Artikels 6 der DSGVO anzusehen ist. Die Beobachtungsbefugnis des Hausrechts endet jedoch grundsätzlich an den eigenen Grundstücksgrenzen. Die Videoüberwachung darf somit nicht zur Folge haben, dass öffentlicher Raum (wie z.B. Gehweg, Straße etc.) oder Grundstücke der Nachbarn mit erfasst werden.

Ebenso muss ein umfangreiche Verfahrensdokumentation dazu erstellt werden, die auf Verlangen eingesehen werden kann. Dieses muss auch auf dem Hinweisschild geltend gemacht werden.

Videokamera-Attrappen

Kamera-Attrappen und funktionsunfähige (deaktivierte) Kameras fallen nicht in den Anwendungsbereich der DSGVO, da keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Dabei ist es völlig unerheblich, ob es sich um leere Kameragehäuse oder Nachbildungen von Kameras handelt. Auch Hinweis-Schilder die auf eine Videoüberwachung hinweisen, ändern daran nicht, da diese hier lediglich einen gewissen Abschreckungseffekt bewirken sollen.

Davon ausgenommen sind aber Kameras, die nur zeitweise nicht in Betrieb sind, da hier jederzeit die Möglichkeit einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten besteht.

Allerdings ist zu beachten, das auch bei Attrappen die Stärke der psychischen Belastung nicht anders zu beurteilen ist, wie bei einer tatsächlichen Videoüberwachung, von soher kann hier von einem Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ausgegangen werden. Somit wäre ein zivilrechtlicher Abwehranspruch (Beseitigung, Unterlassung) aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB möglich sein.