Die Anforderungen an Videoüberwachungen sind hoch, besonders wenn Sie im öffentlich zugänglichen Bereich stattfinden.
So muss die Videoüberwachung deutlich gekennzeichnet sein, auch der überwachte Bereich und die Zeit in der dokumentiert wird, auch der Grund/Zweck muss deutlich hervorgehen (Vandalismus).
Der überwachte Bereich ist zwingend auf das zu überwachende Gut einzuschränken und nicht in den weiteren öffentlichen Bereich zu filmen, der mit der Sache nichts zu tun hat (Bürgersteige, Straße, etc.)
Grund und Zweck müssen in einem rationalen Verhältnis stehen mit der Einschränkung der Freiheit der Bürger.
Rechtsgrundlage für die Videoüberwachung ist Artikel 6 Abs. 1 lit. F der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Eine Videoüberwachung des eigenen, allein genutzten Grundstücks ist grundsätzlich zulässig. Diese Maßnahme ist von der Wahrnehmung des Hausrechts gedeckt, welches als ein berechtigtes Interesse im Sinne des Artikels 6 der DSGVO anzusehen ist. Die Beobachtungsbefugnis des Hausrechts endet jedoch grundsätzlich an den eigenen Grundstücksgrenzen. Die Videoüberwachung darf somit nicht zur Folge haben, dass öffentlicher Raum (wie z.B. Gehweg, Straße etc.) oder Grundstücke der Nachbarn mit erfasst werden.
Ebenso muss ein umfangreiche Verfahrensdokumentation dazu erstellt werden, die auf Verlangen eingesehen werden kann. Dieses muss auch auf dem Hinweisschild geltend gemacht werden.