Mit der Einführung des Bundesmeldegesetzes (BMG) zum 01. November 2015 wurden auch stärke Vorschriften in Bezug auf Auskünfte aus dem Melderegister umgesetzt.
Melderegisterauskünfte innerhalb der Verwaltungseinheit
Die umfänglichen Regelungen sind im §37 BMG festgelegt. Unter den in §34 Abs. 1 benannten Voraussetzungen dürfen berechtigte Personen Auskünfte aus dem Melderegister beziehen, wenn
- technische und organisatorische Maßnahmen gegen den Mißbrauch getroffen wurden
- die abrufende Stelle darüber belehrt wurde, das die Melderegisterauskunft nur für den Einzelfall und zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
Melderegisterauskünfte an Personen außerhalb der Verwaltungseinheit
Die Erteilung einer Melderegisterauskunft ist nur dann zulässig, wenn die Identität der auskunftsersuchenden Person eindeutig festgestellt wurde. Die auskunftsersuchende Person muss dabei eindeutig erklären, das sie die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder Adresshandels verwendet.
§44 des Bundesmeldegesetzes sagt aus, das es verboten ist Daten aus einer Melderegisterauskunft gewerblich zu verwenden, ohne einen Grund der Abfrage anzugeben. Ebenso dürfen Daten nicht für andere Zwecke verwendet werden, als im Grund der Abfrage angegeben (siehe auch §47 Zweckbindung der Melderegisterauskunft)
Nach §51 sind Personen mit Auskunftsperren geschützt:
- Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen
- Anbahnung Annahme Kind
- Transsexuelle
- §53 Zeugenschutz
Melderegister-Auskunftsportale
Bundesland | Portal |
Bayern | ZEMA-Portal (www.zemaonline.de) betrieben über die AKDB |
Brandenburg | LMR-BB betrieben über die AKDB |
Nordrhein-Westfalen | ZEMA-Portal (www.zemaonline.de) betrieben über die AKDB |
Niedersachsen | Melderegisterdatenspiegel in Niedersachsen (MiN) -ab 01.05.2015- OSCI-XMeld-Nachrichten mit Datentyp type.xmeldit.bezogeneperson und dem Empfänger Melderegisterdatenspiegel Niedersachsen und der Ziel- AGS 039990000000 |
Rechtliche Grundlagen
Bundesmeldegesetz (BMG) trat zum 01.05.2015 in Kraft.
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Absatz 1 und 3 speichern die Meldebehörden gemäß § 3 BMG Daten in einem Melderegister. Diese gespeicherten Daten müssen laut § 39 Abs. 3 BMG zu jeder Zeit durch die berechtigten Stellen abgerufen werden können. Die zulässigen berechtigten Stellen sind in § 34 Abs. 4 S. 1 BMG definiert.
Die Struktur der gelieferten Daten sind definiert in BMG §3 Abs.1 Nr.1-7, Nr. 9-19, §3 Abs. 2 Nr. 5,7-8; § 4 Abs. 3; §42 Abs. 1 Nr. 14; § 55 Abs. 1 BMG i.V.m. Nds. AG BMG.
Melderegisterauskünfte zum Zwecke der Wahlwerbung
Der § 50 Abs.1 Bundesmeldegesetz (BMG) Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen sagt dazu:
„Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist“
Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Somit ergibt sich eine Rechtsgrundlage, soweit keine Auskunftssperren nach §§ 50, 51 oder 52 BMG eingetragen sind.
Die Bürger haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten nach den Absätzen 1 bis 3 zu widersprechen; hierauf ist bei der Anmeldung nach § 17 Abs. 1 sowie einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen müssen die Gruppenauskunft schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen.