GEWERBE – ABMELDUNG VON AMTSWEGEN
GEWERBE – ABMELDUNG VON AMTSWEGEN
Als Zwangsmittel zur Abmeldung von Amtswegen ist nach § 146 Abs. 2 GewO die Festsetzung eines Bußgeldes statthaft.
Hierzu sollte man den Gewerbetreibenden mit einer Fristsetzung von 2 Wochen für die Abmeldung des Gewerbebetriebes anschreiben. Falls die Post an der Gewerbeadresse nicht mehr zustellbar ist, besteht die Möglichkeit der Anschrift über die Privatanschrift.
Nach fruchtlosem Fristablauf erfolgt nochmals eine Aufforderung mit PZU mit Androhung eines Bußgeldes. Notfalls Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens (Anhörungsschreiben – Bußgeldbescheid)
Die Abmeldung von Amts wegen führt man dann durch, wenn der Gewerbetreibende nicht mehr auffindbar oder verstorben ist.