Hunde / HundhVO

Besteuerung von Kampfhunden
örtliche Begrenzung einer Hundehalter-Erlaubnis

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Hundegesetz Berlin


Besteuerung von Kampfhunden

Das Verwaltungsgericht Trier hat jetzt einer Gemeinde in Rheinland-Pfalz die Grenzen der Besteuerung von Kampfhunden aufgezeigt. (Urteil vom 13.02.2014, 2 K 637/13.TR ) In der Hundesteuer-Satzung der Gemeinde war eine jährliche Abgabe von 1.500 Euro festgesetzt.

Rechtsgrundlagen für die Hundesteuer sind §5 Abs.3 des Kommunalabgabengesetztes (KAG) und §24 der Gemeindeordnung (GemO) i.V.m. der HStS. Nach §§1 und 2 HStS sind Hundehalter für das Halten von Hunden im Gemeindegebiet steuerpflichtig.

Bei der Ermittlung der Steuerhöhe ist zu berücksichtigen, dass bereits der Steuersatz für den normalen Hund nicht nur die angenommene Aufwandsbereitschaft der örtlichen Gemeinschaft für Zwecke der Hundehaltung zum Ausdruck bringt, sondern auch ein Zeichen dafür setzen soll, welche abgabenrechtliche Belastung zur Eindämmung der Hundehaltung allgemein für notwendig und ausreichend erachtet wird.

Auch wenn die Kommunen bei der Gestaltung der Hundesteuersatzung relativ freie Hand haben, darf eine Satzung den verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht außer Acht lassen.

Im Urteil des Verwaltungsgericht heißt es, das bei der Anschaffung und Haltung eines Hundes für die Halter vor allem die Höhe der mit der Hundehaltung verbundenen laufenden Kosten von entscheidender Bedeutung ist. Nach einer Untersuchung „Ökonomische Gesamtbetrachtung der Hundehaltung in Deutschland“ im Jahr 2006 ist davon auszugehen, dass diese im Bundesdurchschnitt 900 bis 1.000 Euro pro Hund betragen (in denen die Hundesteuer schon enthalten ist).

Der Steuersatz von 1.500 Euro übersteigt den bundesdurchschnittlichen Haltungsaufwand erheblich, mit der Folge, dass in diesem Fall die Festsetzung der Höhe des Steuersatzes außer Verhältnis zu dem vom Halter betriebenen Aufwand steht.

Passend dazu auch das Urteil des Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Urteil 9 C 8.13 vom 15.10.2014). Dort heißt es: „…die Gemeinden dürfen nach Art. 105 Abs. 2a GG örtliche Aufwandsteuern erheben…Eine erhöhte Hundesteuer für sog. Kampfhunde ist zulässig, und zwar auch dann, wenn ein Negativattest die individuelle Ungefährlichkeit des konkreten Hundes bescheinigt. Denn die Gemeinde darf bei ihrer Steuererhebung zwar neben fiskalischen Zwecken auch den Lenkungszweck verfolgen, Kampfhunde der gelisteten Rassen aus dem Gemeindegebiet zurückzudrängen. Die Steuer darf aber nicht so hoch festgesetzt werden, dass ihr eine „erdrosselnde Wirkung“ zukommt, sie also faktisch in ein Verbot der Kampfhundehaltung umschlägt.“


örtliche Begrenzung einer Hundehalter-Erlaubnis

Die Erlaubnis einer Ordnungsbehörde, für das Halten eines Hundes der Erlaubnispflicht vorraussetzt, ist auf den Verwaltungsraum der Ordnungsbehörde begrenzt. Bei einem Wegzug muss eine neue Erlaubnis, der dann zuständigen Ordnungsbehörde eingeholt werden. Diese kann auch von der Ordnungsbehörde verweigert werden, auch wenn eine vorherige Ordnungsbehörde, der Haltung des Hundes mit Erlaubnispflicht zustimmte. Die Erlaubnis der Wegzugsbehörde war nach Auffassung der Kammer mit Wegzug des Antragstellers gegenstandslos. (VGH München, 12.01.2016, Az. 10 CS 15.2239)