Hundegesetz Berlin

Der Berliner Senat hat am 07.07.2016 (GVBl. S. 436) eine Neufassung des Hundegesetzes verabschiedet.

Das neue Hundegesetz trat am 22.07.2016 in Kraft. Zum Gesetz wird es zwei Rechtsverordnungen geben: eine Rasseliste und zum zweiten die Bestimmungen zum Sachkundenachweis, den Aufbau des Hunderegisters etc.

Folgende Änderungen wurde beschlossen:

  • Hunde können nicht mehr einfach auf Flohmärkten gekauft werden (besserer Tierschutz, weniger auffällige Hunde).
  • das Gebot, Hundekot zu beseitigen, wird besser durchsetzbar.
  • Bezirke können an einzelnen Stellen die Mitnahme von Hunden untersagen.
  • gefährliche Hunde können über einen Wesenstest als nicht gefährlich eingestuft werden

Dazu wurde am 22.08.2016 die Verordnung zur Bestimmung der gefährlichen Hunde im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Hundegesetzes erlassen (Gefährliche-Hunde-Verordnung – GefHuVO vom 22.08.2016, GVBl. S. 543). Die am 10.09.2016 in Kraft getretene Verordnung beinhaltet eine Auflistung über die als gefährlich geltenden Hunde in Berlin.

Dies sind:
– Pitbull-Terrier,
– American Staffordshire-Terrier,
– Bullterrier sowie
Hunde aus Kreuzungen von den in Nummer 1 bis 3 genannten Rassen oder Gruppen von Hunden untereinander oder mit anderen Hunden.