Immobilienmakler

Zum 01. August 2018 trat das „Gesetz zur Einführung einer Berufszugangsregelung für gewerbliche
Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter“ in Kraft. Dieses regelt die gewerblichen Erlaubnisse für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter.

Immobilienmakler
Immobilienmakler benötigen eine gewerbliche Erlaubnis. Zur Erteilung der Erlaubnis reichen Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse aus. Ein Sachkunde muss nicht nachgewiesen werden, ebenso ist eine Berufshaftpflichtversicherung nicht zwingend notwendig.

Wohnimmobilienverwalter
Die bisher erlaubnisfreie Tätigkeit des Wohnimmobilienverwalters ist mit dem Gesetz zum 01.08.2018 erlaubnispflichtig (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Gewerbeordnung). Dies gilt für WEG-Verwalter wie auch für Mietwohnungsverwalter. Nachgewiesen werden muss die Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse und eine Berufshaftpflichtversicherung. Bereits tätige Wohnimmobilienverwalter haben eine Frist von 6 Monaten bis zum 01. März 2019 die Erlaubnis zu beantragen. Neuanmeldungen haben eine sofortige Erlaubnispflicht.

Für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter besteht eine Weiterbildungspflicht von 20 Stunden innerhalb von drei Jahren für sich selbst und alle unmittelbar mitwirkenden Angestellten. Verstöße gegen die Fortbildungspflicht können mit einem Bußgeld geahndet werden.