Ordnungswidrigkeiten

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Bußgeldbescheid

Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid

KFZ OWIG

Rechtliche Grundlagen im Bereich Ordnungswidrigkeiten


Rechtsanforderungen Bußgeldbescheid
Eine Verwaltungsbehörde erlässt einen Bescheid in einem Bußgeldverfahren (Bußgeldbescheid) wenn eine Ordnungswidrigkeit auf einer gesetzlichen oder anderweitig geregelten Basis (Satzung) begangen wurde.

Sie dokumentiert hierzu alle tatsachdienlichen Feststellungen entsprechend einer Ermittlungstätigkeit und leitet daraus den rechtlichen Verstoß ab.

Im Bußgeldbescheid setzt die Verwaltungsbehörde die Bußgeldhöhe gegen den Betroffenen auf der entsprechenden rechtlichen Grundlage fest.

Ferner werden mit dem Bußgeldbescheid dem Betroffenen auch die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Diese Kosten umfassen:

  • Gebühren in Höhe von 5% der festgesetzten Geldbuße, mindestens jedoch 20 EUR
  • Auslagen für die vorgeschriebene Zustellung von derzeit 5,60 EUR
  • andere Auslagen der Polizei und der Bußgeldbehörde

Somit werden mit einem Bußgeldbescheid zusätzliche Kosten von mindestens 25,60 Euro festgesetzt.

Der Bußgeldbescheid muss deutlich als dieser erkennbar sein, in der Regel erfolgt dies durch die Betitelung des Schreibens. In dem Bußgeldbescheid muss der konkrete Vorwurf der Ordnungswidrigkeit und die rechtliche Grundlage benannt sein. Ebenso müssen die verwendeten und vorliegenden Beweismittel mit angegeben werden. Hier sollte mit größter Sorgsamkeit vorgegangen werden, damit der Bußgeldbescheid aus seiner kurzen Verjährungszeit nicht ungültig wird.

Die Behörde kann den Bußgeldbescheid berichtigen und korrigieren. Schreib- oder Rechenfehler dürfen auch nach Rechtskraft berichtigt werden, wenn diese Fehler offensichtlich sind. Ist der Bescheid dem Beschuldigten zugestellt, ist eine sachliche Ergänzung oder Änderung nicht mehr möglich.

Für einen ordnungsgemäßen Erlass eines Bußgeldbescheids ist eine ordnungsgemäße postalische Zustellung nicht notwendig. Es könnte aber bei einer unpersönlichen Zustellung Diskussionsbedarf mit der Verjährung des Bescheides geben.

Ein Bußgeldbescheid bedarf keiner eigenhändigen Unterschrift zur Wirksamkeit und ist auch ohne Unterschrift des ausstellenden Sachbearbeiters gültig.

Der Bußgeldbescheid Bescheid muss deutlich die eventuell im Rahmen der Vollstreckung durchzusetzenden Rechtsfolgen benennen.

Auf dem zugestellten Bußgeldbescheid muss von außen eindeutig das Aktenzeichen des Bußgeldbescheides erkennbar sein. Entweder direkt auf dem Umschlag oder im sichtbaren Adressfenster. (§ 51 OWiG; § 3 II 3 VwZG Angabe des Aktenzeichens auf Briefumschlag)

Weist der Bußgeldbescheid erhebliche Mängel auf, so kann dies rechtliche Auswirkungen auf dessen Gültigkeit haben. Ist die Informationsfunktion, die Abgrenzungsfunktion oder aber die Funktion des Bußgeldbescheides als Vollstreckungsgrundlage mangelhaft, ist diese eine Möglichkeit zur Anfechtung des Bußgeldbescheides.

In der Regel erfolgt die Zustellung des Bußgeldbescheides per PZU (PostZustellungsUrkunde), dass heißt der Briefüberbringer übergibt das Schreiben persönlich dem Betroffenen (§ 177 der Zivilprozessordnung (ZPO)) und notiert, wann und in welchen Briefkasten das Schreiben eingeworfen wurde. Wird die Annahme des Schriftstücks unberechtigt verweigert, so ist das Schriftstück in der Wohnung oder den Geschäftsräumen zurückzulassen. Mit der Annahmeverweigerung gilt das Schriftstück als zugestellt (§ 179 ZPO). Ist der Empfänger nicht anwesend, ist der Bußgeldbescheid nach § 178 ZPO in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner zu übergeben. Ob eine Person erwachsen ist, bestimmt sich jeweils nach ihrem Alter und ihrer körperlichen und geistigen Entwicklung. Volljährigkeit ist nicht erforderlich. Es ist ausreichend, wenn von der Person eine zuverlässige Weitergabe des Schriftstücks erwartet werden kann (BGH NJW 81, 1614).
Sofern auch die Ersatzzustellung nach § 178 ZPO nicht ausführbar ist, kann der Bußgeldbescheid in einem zu der Wohnung gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden (§ 180 ZPO). Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Fehler bei der Zustellung sind für die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides ohne Bedeutung.

Ist der Inhalt des Bußgeldbescheides korrekt und das Zustellungsverfahren fehlerfrei verlaufen, so verjährt der Bußgeldbescheid nach sechs Monaten. Die Tat an sich verjährt bereits nach drei Monaten ohne rechtsgültige Zustellung eines Bußgeldbescheides.

Die Einspruchsfrist gegen einen Bußgeldbescheid beträgt zwei Wochen. Er ist an die Behörde zu senden, welche den Bescheid erlassen hat.