Bußgeldbescheid

Ein Bußgeldbescheid (§ 50 Abs. 1 Satz 2 OWiG) ist mit Begründung (§ 34 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG) und Rechtsbehelfsbelehrung (§ 50 Abs. 2 OWiG) zu erlassen und förmlich zuzustellen (§ 50 Abs.
1 Satz 2 OWiG).

Eine Zurücknahme eines Bußgeldbescheides ist dem Betroffenen formlos mitzuteilen (§ 50 Abs. 1 Satz 1 OWiG), einer Begründung bedarf es nicht (§ 34 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG). Jede Abänderung eines Bußgeldbescheids ist unzulässig, in diesem Fall muss der vorherige Bußgeldbescheid aufgehoben werden, bevor ein neuer erlassen wird.

Bußgelder unter 1.000,00 Euro verjähren nach drei Jahren ab Rechtskraft.

Rechtsgrundlage für die Ruhe der Vollstreckungsverjährung von Bußgeldern von 3 Jahren ist in § 34 Abs. 4 OWiG definiert. Nach 3 Jahren kann dann das Bußgeld bei Nichteintreibung niedergeschlagen (Forderungsverlust) werden.

Sollte eine Pfändung nicht erfolgreich sein, dann ist ein sehr probates mittel die Erzwingungshaft gem. § 96 OwiG.