Einspruch gegen den Bußgeldbescheid

Nach §65 OWiG kann mal als Rechtsbehelf einen Einspruch gegen einen Bussgeldbescheid einlegen. Durch den Einspruch wird ein Bußgeldbescheid nicht rechtskräftig und auch nicht vollstreckbar (§ 89 OWiG). Der Einspruch kann auch als Widerspruch gekennzeichnet sein, dies hat ebenso die gleiche Rechtswirkung. (§ 67 Abs. 1 Satz 2 OWiG i.V.m. § 300 StPO).

Der Betroffene ist stets einspruchsberechtigt, bei Minderjährigen werden sie durch die Erziehungsberechtigten vertreten (§ 67 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 OWiG). Sollten andere Personen einen Einspruch einlegen, sind diese vom Betroffenen zu beauftragen. Der Einspruch muss begründet sein.

Der Einspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der erlassenden Verwaltungsbehörde eingelegt werden (§ 67 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Schriftlich zugelassene Verfahren sind Brief, Fax oder Email. Der Einspruch durch elektronische Dokumente muss in den gesetzlich vorgesehenen Formen (DE-MAIL, elektronische Anwaltspostfach (§ 31a BRAO)) erfolgen (§ 32a Abs. 1 StPO i.V.m. § 110c Satz 1 OWiG).

Eine Unterzeichnung des Einspruches ist nicht vorgeschrieben, der Einspruch muss aber dem Betroffenen eindeutig zuzuordnen sein.

Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab der mangelfreien und nachweisbaren Zustellung des Bußgeldbescheids (§51, § 67 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Die Einspruchsfrist endet mit dem Ablauf des Tages um 24.00 Uhr (§ 43 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG). Fällt dieser
Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verlängert sich die Einspruchsfrist auf den Ablauf des nächsten Werktags (§ 43 Abs. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG).

Der Einspruch kann durch den Betroffenen oder einem bevollmächtigten Vertreter bei der Verwaltungsbehörde so lange zurückgenommen werden, solange das Bußgeldverfahren noch nicht an das Amtsgericht übergeben wurde (§ 69 Abs. 3 Satz 1 OWiG).

Nach einem zulässigen Einspruch entscheidet die Verwaltungsbehörde, ob sie den Bußgeldbescheid aufrechterhält oder zurücknimmt (§ 69 Abs. 2 Satz 1 OWiG).

Die Zurücknahme des Bußgeldbescheides ist dem Betroffenen formlos mitzuteilen (§ 50 Abs. 1 Satz 1 OWiG), einer Begründung bedarf es nicht (§ 34 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG). Jede Abänderung eines Bußgeldbescheids ist dagegen unzulässig.

Wird auf Grund des Einspruches ein neuer Bußgeldbescheid erlassen, muss der vorherige Bußgeldbescheid aufgehoben werden. Sowohl der zurückgenommene als auch der neue Bußgeldbescheid unterbrechen
die Verfolgungsverjährung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 OWiG).

Bleibt der Bußgeldbescheid erhalten und wird nicht zurückgenommen, kann der Fall nach Ablauf der Frist beim Amtsgericht zur Entscheidung vorgetragen werden.