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Abschleppen eines nicht zugelassenen Fahrzeugs


Abschleppen eines nicht zugelassenen Fahrzeugs

Das Abstellen eines nicht zugelassenen Fahrzeugs im öffentlichen Verkehrsraum stellt eine unerlaubte Sondernutzung dar, die vom Gemeingebrauch nicht abgedeckt ist, ebenso handelt es sich um keine Teilnahme am ruhenden Verkehr (Parken) nach der StVO, dennoch stellt das Anbringen einer sogenannten „Roten Plakette“ durch ein Ordnungsamt keine Anordnung zum Entfernen des Autos da, da hier keine persönliche Zustellung der Aufforderung an den Eigentümer des Fahrzeugs vorliegt. (Bay VGH, Beschluss vom 17.02.2017, Az. 8 ZB 15.2237).