Preisangabenverordnung (PAngV)

Die gesetzlichen Bestimmungen von Dienstleistern und Händlern zu Preisangaben sind in der Preisangabenverordnung (PAngV) geregelt.

In der Preisangabenverordnung ist im §1 geregelt, das stets der Gesamtpreis inkl. Umsatzsteuer gegenüber privaten Endverbrauchern angegeben werden muss, Unternehmen sind zu Preiswahrheit und -klarheit verpflichtet. Private Endverbraucher sind Personen, die die Waren oder Leistungen nicht weiter veräußern, sondern für sich verwenden.

Die Auszeichnung des Gesamtpreises gilt sowohl für Waren wie auch Dienstleistungen. Waren und Leistungen nach Menge müssen als Grundpreis je Mengeneinheit (Gewicht, Maße, Dauer, etc.) angegeben werden (Verrechnungssatz, § 2 PAngV). Rabatte und Pfand sind kein Bestandteil des Gesamtpreises, sondern können gesondert aufgeführt werden. Individuelle oder zeitlich begrenzte Preisnachlässe oder einen Rabatt müssen Sie nicht in den Gesamtpreis einrechnen (§ 9 Abs. 2 PAngV).

Wenn ein Auftrag (Dienstleistung, Warenlieferung) erst nach vier Monaten und später erfüllt werden kann oder soll, können Sie die Preise im Angebot mit einem Änderungsvorbehalt angeben. Jedoch müssen Sie in diesem Fall zusätzlich die voraussichtlichen Liefer- und Leistungsfristen angeben (§ 1 Abs. 5 Satz 1 PAngV).

Die Preisangabenverordnung besagt auch, dass in den Geschäftsräumen ein Preisverzeichnis ausgelegt werden muss (§ 5 PAngV). In diesem Verzeichnis müssen die Preise und ggf. Verrechnungssätze für Stunden, Kilometer o. Ä. angegeben werden.

Wer Preise nicht richtig oder nur unvollständig angibt, oder anderweitig bei Preisangaben nachlässig handelt, handelt ordnungswidrig (§ 10 PAngV). Es können Bußgelder bis zu 25.000 € festgesetzt werden.