Bundesweit gelten unterschiedliche Regelungen zur Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes.
Generell sieht das „Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen“ im §3 eine Anmeldepflicht vor. Dazu müssen sich Prostituierte bei den lokal zuständigen Ordnungsbehörden registrieren. Ab Januar 2018 besteht zusätzlich eine Ausweispflicht. Dazu erhalten entsprechend tätige Personen ein Ausweisdokument durch die örtliche Behörde.
Voraussetzung ist ferner der Nachweis einer halbjährlichen bzw. jährlichen Gesundheitsberatung.
Gemäß §§ 4-6 ProstSchG sind Angaben zur Person, Anschriften und Ortsangaben zur Tätigkeit zu machen.
Die Umsetzung des Gesetzes ist je nach bundeslandspezifischer Regelung bei Kommunen oder anderen Behörden, angesiedelt. Die Gesundheitsberatung wird i.d.R. durch die Gesundheitsämter erbracht und bestätigt. Die Anmeldebescheinigungen werden entweder direkt im Gesundheitsamt oder der Ordnungsabteilung gefertigt.