STVO

Parken auf Gehweg
Verkehrsschild 253 – Anlieger frei


Parken auf Gehweg

Das Parken auf Gehwegen ist gemäß Straßenverkehrsverordnung grundsätzlich verboten. Ein Gehweg ist grundsätzlich dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen. Ein Parken auf dem Gehweg wird als Störung der öffentlichen Sicherheit betrachtet, da Fußgänger den Gehweg wegen dem abgestellten Fahrzeug verlassen müssen. Nach der Straßenverkehrsverordnung (StVO) ist das Parken auf Gehwegen grundsätzlich verboten (vgl. § 12 Abs. 4, 4a StVO) und erfüllt im Fall einer Zuwiderhandlung den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO). Dieses wurde durch das VG Neustadt mit Urteil vom 30.06.2017, Az. 5 K 902/16.NW bestätigt.
Das Abschleppen eines auf dem Gehweg geparkten Autos bedarf allerdings einer gewissen Verhältnismäßigkeit und einer tatsächlichen Gefahrenbeseitigung.


Verkehrsschild 253 – Anlieger frei

Ist eine Straße gesperrt und mit dem Verkehrsschild 253 „Anlieger frei“ gekennzeichnet, muss derjenige der die Straße befährt sein Anliegen nachweisen können. Die Angaben müssen abgegeben werden, das dieses überprüfbar sind. Ein Nichtbefolgen des Verkehrsschildes kann mit einem Bussgeld geahndet werden. (OLG Oldenburg, 09.08.2017, Az. 2 Ss (OWi) 213/17).