Die wichtigsten Regelungen zum Personalrat stehen im PersVG (Personalvertretungsgesetz). Dieses liegt in verschiedenen abweichenden Landesregelungen je Bundesland vor.
Elementare Punkte sind die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Personalrat und Dienststellenleitung zum Wohl und zum Schutze der Mitarbeiter. Die Ausübung der Personalratstätigkeit zählt für die Mitglieder des Personalrates als Arbeitszeit. Hierfür ist den Mitgliedern des Personalrates eine entsprechende Arbeits- bzw. Dienstbefreiung zu gewähren.
Im PersVG sind folgende elementare Punkte definiert:
- Dienststelle und Personalrat arbeiten zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und zum Wohl der Beschäftigten unter Beachtung der Gesetze und Tarifverträge eng und vertrauensvoll zusammen, um den Rechten der in der Dienststelle tätigen Beschäftigten zur Wirksamkeit im Arbeitsleben zu verhelfen und um zugleich die Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben zu gewährleisten. (BB, §2 PersVG)
- Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalrat (BB, § 57 PersVG)
außenstehende Stellen dürfen erst angerufen werden, wenn eine Einigung in der Dienststelle nicht erzielt worden ist. - Die Dienststellenleitung und der Personalrat müssen sich so verhalten, dass das Vertrauen der Beschäftigten in die Objektivität und Neutralität ihrer Amtsführung nicht beeinträchtigt wird. (BB, § 57 PersVG)
- Personalversammlungen sind in der Regel einmal im Kalenderjahr durchzuführen. Mindestens einmal im Jahr hat der Personalrat in einer Personalversammlung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. (BB, § 49 PersVG)
Die dienstlichen Verhältnisse und Erfordernisse sind bei der Terminierung der Personalversammlung zu beachten.
weitere Themen
Datenschutz im Personalrat
Mitbestimmung
Protokollierung von Druckausgaben