Daten dürfen vom Personalrat nur solange gespeichert oder aufbewahrt werden, solange sie von rechtlicher Bedeutung sind. Sobald der Beschäftigte ausgeschieden ist, sind seine im Personalrat vorliegenden Daten zu löschen.
Beschwerden von Beschäftigten sind nach jeder Amtszeit des Personalrats zu löschen.
Ein hohes Maß an den Datenschutz ergibt sich bereits aus der Verschwiegenheitspflicht des Personalrates.