Ein Aufhebungsvertrag ist für ein Arbeitgeber oft die bessere Alternative zu einer Kündigung. Vorausgesetzt, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich auf einen Aufhebungsvertrag einigen können. Dies ist der große Unterschied zu einer Kündigung, die eine einseitige Willenserklärung darstellt.
Ein Aufhebungsvertrag regelt die rechtlichen Beziehungen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses und seine Inhalte können frei verhandelt werden. Es gibt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer keinen rechtlichen Anspruch auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags, dieser kann nur einvernehmlich abgeschlossen werden.
Bei einem Aufhebungsvertrag findet der Kündigungsschutz keine Anwendung.
Ein Aufhebungsvertrag kann sich im Einzelfall für den Arbeitnehmer aber nachtteilig darstellen, denn er kann zu einer dreimonatiger Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld führen, da oft eine freiwillige Aufgabe des Arbeitsverhältnisses unterstellt wird. Sieht der Aufhebungsvertrag eine Abfindung vor, kann auch diese Anlass für eine Sperrzeit sein. Überschreitet die Abfindung ein halbes Monatsgehalt pro Jahr Betriebszugehörigkeit, wird erst mal kein Arbeitslosengeld gezahlt. Wenn im Aufhebungsvertrag ausdrücklich darauf verwiesen wird, dass dem Arbeitnehmer in jedem Falle gekündigt worden wäre, lässt sich eine Sperrfrist vermeiden.