In einem Urteil des Arbeitsgericht Siegburg (Az.: 3 Ca 1793/19) kam es zu der Entscheidung, das der Diebstahl bzw. die Zweckentfremdung von Daten ein Kündigungsgrund ist, unabhängig dem Grund des Datenmissbrauchs. Die fristlose Kündigung sei in solchen Fällen gerechtfertigt.