Mitarbeiter und deren Haftung ist immer ein viel diskutiertes Thema, gerade in einem arbeitsrechtlichen Streitfall. Wann haftet der Arbeitgeber, wann ist die Haftung dem Mitarbeiter anzulasten. Hierbei muss man gezielt differenzieren und abstufen:
Man unterscheidet dabei:
- leichte Fahrlässigkeit – keine Mitarbeiterhaftung
Eine leichte Fahrlässigkeit des Mitarbeiters liegt vor, wenn es sich um ein geringfügiges oder entschuldbares Vergehen handelt, das jedem Mitarbeiter hätte unterlaufen können. Man spricht in der Regel hier von einem klassischen Versehen. In diesem Fall unterliegt der Mitarbeiter keiner Haftungspflicht, die Haftung ist durch den Arbeitgeber zu tragen. - mittlere Fahrlässigkeit – Teilung des entstandenen Schadens
Der Mitarbeiter hat seine erforderliche Sorgfaltspflicht nach § 276 Absatz 1 Satz 2 BGB nicht beachtet, die Nichtbeachtung der Sorgfaltspflicht war weder besonders geringfügig noch besonders schwerwiegend. In diesem Fall haftet der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer anteilig im Rahmen des so genannten innerbetrieblichen Schadensausgleichs. Der Ausgleich muss dabei nicht Hälfte/Hälfte erfolgen, es kommt dabei auf die Art und die Schwere des Vergehens an. Entscheidend für den Schadensanteil sind dabei
der Grad des Mitarbeiterverschuldens, die Höhe des entstandenen Schadens und das Gefahrenpotential der Arbeit. - Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit – volle Mitarbeiterhaftung
Handelte der Mitarbeiter nachweislich vorsätzlich bzw. verstieß er bewusst gegen arbeitsvertragliche und/oder gesetzliche Pflichten oder handelte grob fahrlässig, haftet er grundsätzlich voll für den Schaden. (BAG 2002 Az.: 8 AZR 348/01). Darunter fallen auch Fahruntüchtigkeit infolge Alkoholgenusses,
Handybenutzung während der Autofahrt ohne Freisprechanlage, Nichtbeachtung einer auf Rot geschalteten Ampel, Übermüdung oder Fahren mit unangemessener Geschwindigkeit.
Bei der Schadensbemessung kann nicht nur der offensichtliche Schaden berücksichtigt werden, sondern die Haftung erstreckt sich auch auf Folgeschäden bspw. ein Auftragsentzug und somit ein Umsatzausfall. Auch die Folgeschäden können vom Arbeitgeber dem Mitarbeiter angelastet werden.
In der Regel führt das fahrlässige Fehlverhalten zu einer Abmahnung des Mitarbeiters.
Beachten Sie dabei, das entsprechende Arbeitsverträge auch Sonderregelungen zur Haftung der Mitarbeiter beinhalten können.