Pflicht zur Zeiterfassung

Ein Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) vom 14. Mai 2019 (C-55/18) hat immense Auswirkungen für Arbeitgeber. Das Urteil verpflichtet Arbeitgeber die Arbeitszeiten seiner Arbeitnehmer zu protokollieren. Nach dem Urteil müsse gewährleistet sein, das die Mindestruhezeiten, gesetzlichen Arbeitszeitpausen und die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit eingehalten werden.

Das EuGH Urteil gibt aktuell keine Richtlinien und Vorgaben zur technischen Umsetzung vor. Die konkrete Ausgestaltung der Umsetzung oder Festlegung von Einschränkungen obliegt den einzelnen Mitgliedstaaten. Dies gibt den Unternehmen aktuell noch einen zeitlichen Spielraum, wobei sich Pflichten der Arbeitgeber zur Dokumentation der Arbeitszeiten schon aus dem allgemeinen Mindestlohngesetz ableiten lassen.

Ob die Arbeitszeiten künftig auf dem Papier, auf elektronischem Wege, per App oder Stechuhr erfasst werden, steht den Unternehmen grundsätzlich frei, solange das Zeiterfassungssystem „verlässlich und zugänglich ist“.