Probearbeiter sind unfallversichert

Mit Urteil vom 20. August 2019 (Aktenzeichen B 2 U 1/18 R) entschied das Bundessozialgericht, das „Probearbeiter“ gesetzlich unfallversichert sind, wenn sie sich am „Probearbeitstag“ verletzen, auch wenn noch kein Beschäftigungsverhältnis vorlag oder zu Stande kam.