Die dienstliche Anweisung einer Rufbereitschaft ist eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme des Personalrates.
Das Bundesverwaltungsgericht hat zum Thema Rufbereitschaft 2012 entschieden, dass die Festlegung von Zeiten einer Rufbereitschaft keine Regelung der Arbeitszeit oder eine Anordnung von Überstunden bzw. Mehrarbeit sei, sie schränke aber die Freizeitgestaltung des Mitarbeiters ein. (Beschluss 04.09.2012 – 6 P 10.11 – Juris Rn. 11)
Tritt während einer Rufbereitschaft ein notwendiger Dienst ein, zählt dieser unbestritten als Arbeitszeit.
Einige Juristen sehen in einer Verpflichtung zur Rufbereitschaft auch eine Mehrarbeitsregelung, wenn die Bereitschaft neben der Regel-Arbeitszeit stattfinden soll.