Lärm bezeichnet störende, belästigende und gesundheitsschädigenden Geräusche. In Betrachtung des Arbeitsschutzes ist es dabei völlig unerheblich von welcher Quelle der Lärm ausgeht (Maschinen, Arbeitsmittel, Umgebung, Fahrzeuge, Arbeitsgeräusche).
Lärm kann zu Beeinträchtigungen des Hörvermögens oder auch zu einer sonstigen mittelbaren oder unmittelbaren Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten führen. Ab einem dauerhaften Schallpegel von 70 dB kann auf Grund der Lärmwirkung eine reversible Hörminderung (Vertaubung) auftreten.
Lärm kann unter anderen folgende Wirkungen auf Arbeitnehmer aufzeigen
- Stressreaktionen
- Unkonzentriertheit (erhöhte Fehler- und Unfallgefahr)
- die Wahrnehmung von akustischen Gefahrensignalen beeinträchtigen,
- die Sprachkommunikation beeinträchtigen,
- die Reaktionsfähigkeit verringern,
Zum Schutz der Arbeitnehmer wurde am 18. Mai 2018 die Arbeitsstättenregel ASR A3.7 „Lärm“ im Gemeinsamen Ministerialblatt vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) veröffentlicht. Diese Vorschrift enthält ein generelles Gebot, den Schalldruckpegel so niedrig zu halten, wie es nach Art des Betriebes möglich ist.
Tätigkeitskategorie I
hohe Konzentration oder hohe Sprachverständlichkeit (z. B. geistige Tätigkeiten, wissenschaftliches und kreatives Arbeiten, Treffen von Entscheidungen mit hoher Tragweite gegebenenfalls unter Zeitdruck, ärztliche Untersuchungen etc.)
max. 55 dB(A)
Tätigkeitskategorie II
mittlere Konzentration oder mittlere Sprachverständlichkeit (z. B. allgemeine Bürotätigkeiten, Arbeiten in Laboratorien, Bedienen von Beobachtungs-, Steuerungs- und Überwachungs-anlagen in geschlossenen Messwarten und Prozessleitwarten, Bedienen von Kunden etc.)
max. 70 dB(A)
Tätigkeitskategorie III
geringe Konzentration oder geringe Sprachverständlichkeit (z. B. einfache Montagearbeiten, handwerkliche Tätigkeiten, Reinigungsarbeiten, Lagerarbeiten etc.)
so niedrig wie möglich
Für den Schallschutz kann der Arbeitgeber geeignete Hilfsmittel zur Verfügung stellen (Gehörschutz).