Rechtliche Grundlage dafür sind das Arbeitsschutzgesetz und die Arbeitsstättenverordnung. Die Arbeitsstättenverordnung fordert im Anhang 3.5 für Arbeitsräume während der Arbeitszeit eine „gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur“.
Der Arbeitgeber hat beim Einrichten der Arbeitsstätte bzw. eines Arbeitsplatzes darauf zu achten, dass die baulichen Voraussetzungen an den Wärmeschutz nach den anerkannten Regeln der Technik und geltendem Baurecht gegeben sind.
Die Raumtemperatur am Arbeitsplatz ist die vom Menschen empfundene Temperatur. Sie wird u. a. durch die Lufttemperatur und die Temperatur der umgebenden Flächen (insbesondere Fenster, Wände, Decke, Fußboden) bestimmt und beeinflusst.
Es muss am Arbeitsplatz bei sitzender Tätigkeit eine Mindest-Temperatur von 20°C bei leichter Arbeitsschwere bzw. 19°C bei mittlerer Arbeitsschwere vorliegen. Bei stehender bzw. gehender Tätigkeit gliedert sich dies in 19°C (leichte Arbeitstätigkeit), 17°C (mittlerer Arbeitstätigkeit) und 12°C bei schwerer Arbeitstätigkeiten. Die Temperaturen in den Arbeitsräumen sollten dabei 26°C nicht überschreiten. Arbeiten im Freien sind von den Temperaturregelungen des Arbeitsplatzes ausgenommen.
Führt die Sonneneinstrahlung durch Fenster, Oberlichter und Glaswände zu einer Erhöhung der Raumtemperatur über 26°C, so sind die Bauteile mit geeigneten Sonnenschutzsystemen auszurüsten. Störende direkte Sonneneinstrahlung auf den Arbeitsplatz ist zu vermeiden.
Bei Überschreitung der Lufttemperatur am Arbeitsplatz von +30 °C müssen wirksame Maßnahmen ergriffen werden, welche die Beanspruchung der Beschäftigten reduzieren.
Beispiele hierfür sind:
- Steuerung über Lüftungsgeräte, Nachtauskühlung
- Reduzierung der thermischen Zusatz-Lasten durch Abschaltung elektrischer Geräte
- Lüftung in den frühen Morgenstunden zur Senkung der Lufttemperaturen in den Arbeitsräumen
- Nutzung von Gleitzeitregelungen zur Arbeitszeitverlagerung
- Bereitstellung von Trinkwasser (Mineralwasser, Saftschorlen)
- Kleiderordnung lockern
Wird die Lufttemperatur im Raum von +5°C überschritten, so ist der Raum für die Zeit der Überschreitung nicht als Arbeitsraum geeignet.
Rechtsverweise
- BGI 579 Hitzearbeit
- BGl 827 Sonnenschutz im Büro
- BGI 7002 Beurteilung von Hitzearbeit
- BGI 7003 Beurteilung des Raumklimas
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), letzte Änderung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), letzte Änderung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
- Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR A3.5 Raumtemperatur, Ausgabe Juni 2010, zuletzt geändert
GMBl 2014, S. 287 und ASR A3.6 Lüftung, Ausgabe Januar 2012, zuletzt geändert GMBl 2013, S. 359