Brandenburgisches Besoldungsrecht
Beamte – Brandenburgisches Besoldungsrecht (BbgBesG)
Das Gesetz zur Neuregelung des brandenburgischen Besoldungsrecht und des brandenburgischen Beamtenversorgungsrechts ist am 20.11.2013 vom Brandenburger Landtag verabschiedet und am selben Tag veröffentlicht worden. Die Neuregelung trat zum 01. Januar 2014 in Kraft.
Das Gesetz beinhaltet eine Novellierung des Besoldungsgesetzes in Verbindung mit dem Bundesbesoldungsgesetz vom 31.08.2006, welches durch das Brandenburgische Besoldungsgesetz abgelöst wird.
So erfolgte unter anderem die Einführung von Erfahrungsstufen in den Besoldungsordnungen A und R. Dadurch wird die Besoldung nach dem Dienstalter in den Besoldungsordnungen A und R durch ein altersunabhängiges System des Aufstiegs nach Erfahrungsstufen abgelöst. Der Aufstiegsrhythmus beim Aufstieg in den Grundgehaltsstufen ändert sich nicht (4 x 2 Jahre, 4 x 3 Jahre 3 x 4 Jahre in der Besoldungsgruppe A, 2 Jahre in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2)
Die Ämter des Justizwachtmeisterdienstes in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 entfallen und wurden zum 01.01.2014 in die Besoldungsgruppe A 4 übergeleitet.
Für Beamte in den Besoldungsgruppen W 2 und W3 wurde festgelegt, dass ruhegehaltfähige Mindesteleistungsbezüge in Höhe von 644,30 € (ab 01.07.2013 663,23 €, ab 01.07.2014 675,17 €) zustehen. Diese Regelung gilt rückwirkend zum 01.01.2013.
Der Familienzuschlag orientiert sich ab dem 01.01.2015 nicht mehr am formalen Personenstandsrecht, sondern an den Bedürfnissen von Familien mit Kindern. Damit gelten ab dem 01.0.2015 folgende Zuschläge: Der Verheiratenzuschlag (Familienzuschlag Stufe 1) entfällt. Die Grundgehälter / Anwärtergrundbeträge werden um den halben Verheiratetenzuschlag in Höhe 60,10 € erhöht. Bezugsminderungen durch den Wegfall des Verheiraten-Zuschlags werden durch eine Ausgleichszulage kompensiert. Der Familienzuschlag für ein erstes und für ein zweites Kind wird auf 140,00 € angehoben.
Die Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen (nach § 45 Bundesbesoldungsgesetz) entfällt. In Bestandsfällen wird der zustehende Betrag fortgezahlt. Des weiteren besteht ein Anspruch auf Zulage für die Wahrnehmung eines höherweitigen Amtes (nach § 46 Besoldungsgesetz, jetzt § 44 BbgGesG) nur noch in den Fällen Konkurrentstreitverfahren, Verwaltungsumbau oder Sondersituation im Schulleitungsbereich. Auch hier wird bei anderen Bestandsfällen die Zulage weitergezahlt, allerdings längstens bis zum 31.12.2016.
Die Regelungen zur Beamtenversorgung werden gestrafft und neu strukturiert, die Systematik und die Berechnungsmodalitäten bleiben aber bestehen. Die Altersgrenzen für einen vorzeitigen Ruhestand auf eigenen Antrag bleibt unverändert beim vollendeten 60. Lebensjahr bzw. beim vollendeten 63. Lebensjahr. Beamte mit langen Freistellungsphasen (Beurlaubung ohne Dienstbezüge, Teilzeitbeschäftigungen) haben künftig ebenfalls eines Anspruch auf das Mindestruhegeld. Die bereits aus der gesetzlichen Rentenversicherung bekannte Streichung der Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten, wird auf die Beamtenversorgung übertragen. Anstelle von bisher 3 Jahren gelten künftig nur noch 855 Tage der Hochschulausbildungszeit als ruhegehaltfähig. Für die raten drei Jahre der Kindererziehung steht ein Kindererziehungszuschlag in Höhe von monatlich 2,50 € zu. Die Höhe der Witwenversorgung beträgt für alle Fälle nach dem 31.12.2013 nur noch 55 Prozent (vormals 60%).