Elternzeit

Bezieht man nach der Geburt eines Kindes Elterngeld, ist man zu Abgabe einer Jahres-Einkommensteuererklärung (ESt) verpflichtet. Das Elterngeld selbst ist zwar steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt und erhöht damit den Steuersatz. Auch das Mutterschaftsgeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt.

Wer freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung ist, muss diese auch während der Elternzeit weiter zahlen. Zu diesem Urteil kam das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg im vergangenen Jahr (Az.: L 9 KR 334/08).

Ab 1. Juli 2016 ist immer eine Unterbrechungsmeldung (Abgabegrund 52) sozialversicherungsrechtlich abzugeben, auch wenn die Elternzeit für weniger als einen vollen Kalendermonat genommen wird. Bisher war dies nur notwendig, wenn die Unterbrechung durch Elternzeit länger als einen vollen Kalendermonat war.

Jeder Elternteil hat das Recht, für die Kinderbetreuung bis zu drei Jahre in Elternzeit zu gehen. Die Aufteilung der Elternzeit kann dabei sehr flexibel gestaltet werden, so dass auch vereinzelte Wochen oder Monate möglich sind.