Eine Gleichstellungsbeauftragte ist eine Stelle innerhalb einer Behörde, die sich mit der Förderung und Durchsetzung der Gleichberechtigung und Gleichstellung von Frauen und Männern befasst. Als rechtliche Grundlagen dazu gibt es das Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) und entsprechende Landesgleichstellungsgesetze.
Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Funktion eines Kontroll- und Überwachungsorgans ihrer Dienststelle sowie eines Beratungs- und Unterstützungsorgans ihrer Kolleg/innen. In jeder Dienststelle mit mindestens 100 Beschäftigten ist aus dem Kreis der weiblichen Beschäftigten, nach geheimer Wahl durch die weiblichen Beschäftigten, eine Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. Nach dem BGleiG kann die Gleichstellungsbeauftragte nur eine Frau sein. Das Verfahren für die Durchführung der Wahl ist in der Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung vom 6. Dezember 2001 (BGBl. I, S. 3374) geregelt. Für jede Gleichstellungsbeauftragte ist eine Stellvertreterin zu wählen und zu bestellen. Die Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten beträgt 4 Jahre.
Zur Durchführung ihrer Aufgaben hat die Gleichstellungsbeauftragte einen gesetzlichen Mindestanspruch auf Entlastung von anderweitigen dienstlichen Tätigkeiten. Die Entlastung soll mindestens die Hälfte der allgemeinen regelmäßigen Arbeitszeit, in Dienststellen mit mehr als 600 Beschäftigten die volle regelmäßige Arbeitszeit betragen.
Die Gleichstellungsbeauftragte ist unmittelbar der Dienststellenleitung – allerdings weisungsfrei – zugeordnet. Bei der Bearbeitung von Personalangelegenheiten sollte sie in weitgehendem Umfang in den Prozess der Entscheidungsfindung der Dienststellenleitung eingebunden werden! Aus Gründen der Vermeidung von Interessenskonflikten kann die Gleichstellungsbeauftragte nicht gleichzeitig Mitglied im Personalrat sein.