Die Corona-Pandemie in Deutschland im Jahr 2020 stellte ein zentrales Thema an die IT – HomeOffice. Wie kann ich von zu Hause meine Arbeit erledigen, als wäre ich an meinem eigenen Arbeitsplatz. Neben der technischen Seite hat das ganze auch eine arbeits- und versicherungstechnische Seite die man nicht außer Acht lassen sollte.
Grundsätzlich gibt es aktuell kein Recht für den Arbeitnehmer HomeOffice einzufordern, auch wenn die Bundesregierung gerade eine entsprechende Regelung diskutiert. Auf der anderen Seite kann auch der Arbeitgeber nicht einseitig ohne Zustimmung des Mitarbeiters die Arbeit im HomeOffice anordnen, es sei denn eine entsprechende Regelung wurde schon im Arbeitsvertrag berücksichtigt. Existiert ein Personal- oder Betriebsrat, so muss dieser auch im Zuge der Verlagerung der Arbeitstätigkeit ins Homeoffice angehört werden (Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG).
Die notwendigen Arbeitsmaterialien im Home-Office, insbesondere der PC oder Laptop sowie die Peripheriegeräte müssen grundsätzlich vom Arbeitgeber gestellt werden. Stimmt der Arbeitnehmer freiwillig zu, kann er natürlich auch seine privaten eigenen Geräte für Homeoffice nutzen. In diesem Zuge sollte aber der Datenschutzbeauftragte mit hinzu gezogen werden, da eventuell dann betriebliche Daten auf Geräte gespeichert werden, die nicht zum betrieblichen Sicherheitskonzept gehören. Sämtliche datenschutzrechtlichen Vorschriften müssen auch im Home-Office beachtet werden. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass sämtliche datenschutzrechtlichen Vorgaben durch den Arbeitnehmer auch bei dessen Tätigkeit im Home-Office beachtet werden. Hier sollten entsprechende Dienstvereinbarungen für Homeoffice abgeschlossen werden, wo der Mitarbeiter noch einmal explizit auf den Datenschutz im Homeoffice hingewiesen wird. Dies betrifft auch in seinem Haushalt lebende Familienangehörige, wenn ein privater PC für Homeoffice genutzt wird.
Bei der Arbeit im Home-Office gilt zunächst weiter die arbeits- oder tarifvertraglich vereinbarte Arbeitszeit und die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes (§ 3 ArbZG), auch wenn der Arbeitgeber hier natürlich dem Arbeitnehmer einen Vertrauensvorschuss geben muss, das er die Arbeitszeiten auch im HomeOffice einhält.
Auch für die Regelungen zum Arbeitsschutz (Arbeitsstättenverordnung, Bildschirmarbeitsplatzverordnung) gibt es im HomeOffice keine Ausnahmen. Auch hier hat der Arbeitgeber die Einhaltung dieser Vorschriften sicherzustellen. Auch hier sollte es eine Vereinbarung geben, in welchem Umfang der Arbeitgeber berechtigt ist, in der Privatwohnung des Arbeitnehmers zu kontrollieren, ob die einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften beachtet werden.
Das Thema der Haftung für Schäden im HomeOffice ist noch ein sehr offenes Thema, was man aber durchaus im Vorfeld berücksichtigen sollte. Grundsätzlich gelten die allgemeinen Haftungsregelungen und insbesondere die Haftungserleichterungen für Arbeitnehmer bei betrieblich veranlasster Tätigkeit auch im Home-Office. Auch ist die reine Arbeitstätigkeit im Home-Office ist gesetzlich unfallversichert. Es gibt aber hier immer Grenzbereiche zwischen Aufführung der Arbeitstätigkeit und Wahrnehmung der privaten Lebensführung, was dann im Schadensfall dann zu Unklarheiten führt. So hat das Bundessozialgericht beispielsweise entschieden, dass kein Arbeitsunfall vorliegt, wenn der Arbeitnehmer im Home-Office die Küche seiner Privatwohnung aufsucht, um ein Glas Wasser zu holen und dabei verunfallt.