Arbeitgeberzuschüsse zur Zusatzkrankenversicherung sind Sachbezüge

Nach Auffassung des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 16.3.2017, Aktenzeichen: 1 K 215/16) sind Zuschüsse des Arbeitgebers zu einer privaten Zusatzkrankenversicherung Sachbezüge, unabhängig davon ob die Versicherung vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer abgeschlossen wurde. Die vom Arbeitgeber gezahlten Zuschüsse bleiben bei der Festsetzung der Lohnsteuer bis zur Grenze von 44 Euro im Kalendermonat als Sachbezüge (§ 8 Absatz 2 Satz 1 EStG) außer Ansatz. Kann der Arbeitnehmer lediglich die Sache selbst beanspruchen, liegen Sachbezüge vor, die unter den weiteren Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG außer Ansatz bleiben.